Kommunale Abgaben
Die Bayerische Verfassung gewährt den Gemeinden das Recht, ihren eigenen Finanzbedarf durch die Erhebung öffentlicher Abgaben zu decken. Neben einem gewissen Anteil am Steueraufkommen und staatlichen Zuweisungen sind diese eine wichtige Einnahmequellen für die Kommunen. Ohne kommunale Abgaben könnten die Kommunen viele ihrer Aufgaben und Projekte gar nicht finanzieren.
Rechtsgrundlage für die Erhebung kommunaler Abgaben ist eine örtliche Abgabesatzung. Die Satzung muss nach dem Gesetz einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehören Regelungen hinsichtlich der Schuldner, des die Abgabe begründenden Tatbestands, des Maßstabs (Bemessungsgrundlage) und des Satzes der Abgabe sowie Bestimmungen über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld. Der Satz der Abgabe wird durch eine Beitrags- beziehungsweise Gebührenkalkulation ermittelt.
Zum Teil hat das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Mustersatzungen veröffentlicht, an denen sich die Kommunen orientieren können. Diese finden Sie auf unserer Themenseite Mustersatzungen.
Die kommunalen Abgaben lassen sich in
- Steuern,
- Beiträge und
- Gebühren
untergliedern.
Soweit vertretbar und geboten sind die Gemeinden gehalten, vorrangig auf Einnahmen aus besonderen Entgelten zurückzugreifen. Steuereinnahmen sind nachrangig.
Kommunale Steuern
Unter einer Steuer versteht man „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“.
Die wichtigsten Gemeindesteuern sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Beide werden auch als Realsteuern bezeichnet. Daneben können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, wie etwa eine Zweitwohnungssteuer oder die Hundesteuer erheben. Eine Getränke-, Jagd-, Speiseeis- oder Vergnügungssteuer darf in Bayern nicht erhoben werden.
Beiträge
Beiträge werden dann erhoben, wenn bestimmte Personen oder Personengruppen Vorteile davon haben, eine öffentliche Einrichtung in Anspruch nehmen zu können. Eine tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht nötig. Einen besonderen Vorteil haben zum Beispiel die Gäste in Kurorten, da sie die Kureinrichtungen vor Ort benutzen können; die Gemeinden können dafür einen Kurbeitrag erheben. Geht es - wie zum Beispiel bei einer Erschließungsstraße - um einen grundstücksbezogenen Vorteil, wird in aller Regel der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Abgabe herangezogen.
In der kommunalen Praxis begegnet man häufig folgenden Arten von Beiträgen:
Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge
Die Erschließung von Baugebieten und die Bereitstellung von Infrastruktur vor Ort ist eine Aufgabe der Gemeinden.
Für bestimmte Erschließungsanlagen müssen die Anlieger wegen besonderer Vorteile regelmäßig anteilig zahlen. Das sind typischerweise die Erschließungsstraßen, gegebenenfalls auch Parkplätze, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen.
Während Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung dieser Straßen erhoben werden, fallen gemeindliche Straßenausbaubeiträge in den Fällen an, wenn Ortsstraßen und beschränkt-öffentliche Wege verbessert oder erneuert werden. Seit dem 01.01.2018 werden in Bayern keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben (vgl. die weiteren Hinweise in der Spalte „Veröffentlichungen“).
Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge
Der Kurbeitrag wird von den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten von denjenigen Personen erhoben, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten. In den Bayerischen Staatsbädern wird eine Kurtaxe erhoben.
Der Fremdenverkehrsbeitrag wird in Fremdenverkehrsgemeinden von den selbständig Tätigen, den natürlichen und juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, erhoben.
Gebühren
Gebühren werden für die tatsächliche Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen (Benutzungsgebühren) oder von Behörden (Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen) verlangt. Für Benutzungsgebühren gilt das Kostendeckungsprinzip, das bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen ist. Öffentliche Einrichtungen, für die häufig Benutzungsgebühren erhoben werden, sind zum Beispiel Wasser-, Strom-, Gas- oder Wärmeversorgung, Abwasser- oder Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Bäder, Friedhöfe und Märkte.
Beiträge und Gebühren für leitungsgebundene Einrichtungen
Leitungsgebundene Einrichtungen sind insbesondere die öffentlichen Einrichtungen, die der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung dienen.
Für diese leitungsgebundenen Einrichtungen können die Gemeinden Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile bietet. Diese Beiträge dienen der Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Einrichtung. Daneben sind die Gemeinden berechtigt, als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Benutzungsgebühren beziehungsweise privatrechtliche Entgelte zu erheben, um die pagatorischen (laufenden) und kalkulatorischen (Abschreibung und Verzinsung) Kosten zu decken.
Anders als bei Erschließungsbeiträgen hat die Gemeinde ein Wahlrecht: Sie kann den Investitionsaufwand über Beiträge finanzieren oder ihn in die Kalkulation der laufend zu erhebenden Gebühren mit einfließen lassen und ihn so in vielen kleinen Schritten refinanzieren. Auch eine Finanzierung zum Teil über Beiträge und zum Teil über Gebühren ist möglich.