Landtagswahlen und Bezirkswahlen in Bayern: Infos und FAQ
Am 8. Oktober 2023 fanden die Landtags- und Bezirkswahlen statt. Das vorläufige Ergebnis finden Sie auf den Seiten des Landeswahlleiters.
Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden für die Dauer von fünf Jahren nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt.
Die Wahlen der Mitglieder der Bezirkstage in den sieben bayerischen Bezirken finden grundsätzlich zusammen mit der Landtagswahl statt; das Wahlsystem entspricht im Wesentlichen demjenigen der Landtagswahlen.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ) zur Landtagswahl und zu den Bezirkswahlen 2023 in Bayern.
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Allgemeine Informationen
Landtagswahlen – wie wird gewählt?
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Der Bayerische Landtag setzt sich nach dem Verhältnis der Zahl der von den Parteien (oder den sonstigen organisierten Wählergruppen) bei der Wahl errungenen Stimmen zusammen. Gewählt wird in Wahlkreisen (Regierungsbezirken) und Stimmkreisen. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen.
Mit der Erststimme wird eine Bewerberin oder ein Bewerber im Stimmkreis gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (Direktmandat).
Mit der Zweitstimme wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf der Wahlkreisliste gewählt. Die Wahlkreisliste einer Partei enthält alle ihre Bewerber im Wahlkreis, Stimmkreisbewerber werden jedoch im eigenen Stimmkreis nicht auf dem Stimmzettel für die Wahlkreisbewerber aufgeführt. Die Wählerinnen und Wähler sind dabei nicht an die von der Partei oder Wählergruppe vorgegebene Reihenfolge der Kandidaten gebunden.
Zur Feststellung des Wahlergebnisses wird zunächst für jeden Stimmkreis ermittelt, wer die meisten Erststimmen erhalten hat und damit direkt gewählt wurde. Dann werden in jedem Wahlkreis (Regierungsbezirk) die Erst- und Zweitstimmen (Gesamtstimmen) für die jeweilige Partei zusammengezählt. Die insgesamt im Wahlkreis zu vergebenden Sitze werden auf die Parteien entsprechend ihrem Anteil an den insgesamt im Wahlkreis abgegebenen Stimmen verteilt. Steht fest, wie viele Sitze auf die jeweilige Partei entfallen, werden ihre direkt in den Stimmkreisen gewonnenen Sitze abgezogen. Die ihr verbleibenden Sitze werden an ihre Bewerber auf der Wahlkreisliste mit den meisten Stimmen verteilt. Dabei werden alle Erst- und Zweitstimmen, die auf die jeweiligen Bewerber entfallen sind, zusammengerechnet.
An dieser Sitzverteilung nimmt eine Partei jedoch nur teil, wenn auf sie im Land mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen sind (sogenannte Fünf-Prozent-Sperrklausel). Auch ein in seinem Stimmkreis erfolgreicher Direktbewerber erhält nur dann einen Sitz im Landtag, wenn auf seine Partei (oder sonstige organisierte Wählergruppe) landesweit mindestens fünf Prozent der Stimmen entfallen sind.
Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei in einem Wahlkreis mehr Direktmandate erzielt, als ihr gemäß ihrem Gesamtstimmenanteil zustehen. Diese Direktmandate werden ihr nicht genommen. Damit ihr Sitzanteil auch in diesem Fall dem Verhältnis ihrer Stimmenanteile entspricht, wird die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze erhöht. Hierdurch können auch die anderen Parteien mehr Sitze erhalten (sogenannte Ausgleichsmandate).
Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise und Stimmkreiseinteilung
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Vor jeder anstehenden Wahl werden die 180 Abgeordnetensitze auf die sieben Wahlkreise (Regierungsbezirke) verteilt und gegebenenfalls die Zahl und der Zuschnitt der Stimmkreise angepasst.
Die derzeit geltende Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise und Stimmkreiseinteilung, die für die Landtagswahl am 14. Oktober 2018 maßgeblich war, geht auf das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 27. März 2017 (GVBl. S. 42) zurück.
Stimmkreisbericht
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Nach Artikel 5 Absatz 5 LWG erstattet die Staatsregierung dem Landtag 36 Monate nach dem Tag, an dem der Landtag gewählt worden ist, einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Einwohnerzahlen in den Wahl- und den Stimmkreisen. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Zahl der auf die Wahlkreise entfallenden Abgeordnetensitze und zur Änderung der Stimmkreiseinteilung zu enthalten, soweit das durch die Veränderung der Einwohnerzahlen geboten ist.
Die Staatsregierung hat dem Landtag nachfolgenden Stimmkreisbericht zugeleitet:
Zur Veranschaulichung sind Stimmkreiskarten abrufbar:
Änderung des Landeswahlgesetzes
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Änderungen, die sich auf die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise und die Stimmkreiseinteilung beziehen, bedürfen einer Änderung des Landeswahlgesetzes. Hierüber entscheidet der Landtag im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens.
In Umsetzung des Stimmkreisberichts hat die Staatsregierung einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht (Landtagsdrucksache 18/21545), den der Landtag am 11. Mai 2022 angenommen hat. Das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 23. Mai 2022 trat am 1. Juni 2022 in Kraft (GVBl. S. 218).
Bemessungsgrundlage für die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise und für die Stimmkreiseinteilung sind nunmehr die „wahlberechtigten Einwohner“. Zudem wurde das mathematische Sitzzuteilungsverfahren für die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Verteilung der zu vergebenden Mandate auf die Wahlkreise vom Proporzverfahren nach Hare-Niemeyer auf das Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers umgestellt.
Änderungen gegenüber der bisherigen Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise und der Stimmkreiseinteilung ergaben sich dadurch nicht.
Bezirkswahlen
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Für die Wahl der (ehrenamtlich tätigen) Mitglieder der Bezirkstage gelten im Ausgangspunkt die gleichen Grundsätze wie für die Landtagswahl. Auch hier wird in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt, die mit denen der Landtagswahl identisch sind. Jeder Bezirksbürger hat ebenfalls zwei Stimmen. Beim Wahlrecht ist das Innehaben einer Wohnung bzw. der gewöhnliche Aufenthalt im Bezirk maßgeblich.
Am 22. Februar 2018 hat der Landtag eine Änderung des Bezirkswahlgesetzes beschlossen (Landtagsdrucksache 17/20865) und das Sitzverteilungsverfahren abweichend vom Verfahren für die Landtagswahl geregelt. Die Sitzzuteilung in den Bezirkstagen richtet sich bereits bei den Bezirkswahlen 2018 nicht mehr nach dem sog. Hare/Niemeyer-Berechnungsverfahren, sondern nach dem Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguё/Schepers: Dabei werden die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Wahlkreisvorschläge nacheinander solange durch 1, 3, 5, 7 und so weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Die Zuteilung der Sitze erfolgt sodann nach der Höhe der jeweiligen Teilungszahlen: Jedem Wahlkreisvorschlag wird so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.
Eine 5 Prozent-Sperrklausel gibt es bei den Bezirkswahlen nicht.
Häufige Fragen und Antworten zur Landtagswahl und zu den Bezirkswahlen 2023 in Bayern
A. Wahlsystem und Einteilung des Wahlgebiets
1. Wann wird gewählt?
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Wahltag ist Sonntag, der 8. Oktober 2023. Die Wahllokale sind von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.
2. Welche Wahlen finden statt, wie oft wird gewählt?
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Bei der 19. Landtagswahl seit 1946 werden die Abgeordneten des Bayerischen Landtags gewählt.
Gleichzeitig finden zum 17. Mal seit 1954 die Bezirkswahlen statt. In jedem der sieben bayerischen Bezirke werden die Mitglieder der jeweiligen Bezirkstage gewählt. Dabei handelt es sich um eine kommunale Wahl (siehe auch Frage 40).
Landtags- und Bezirkswahlen finden seit 1998 alle fünf Jahre (zuvor alle vier Jahre) statt.
3. Wie ist das Wahlgebiet eingeteilt? Wie viele Mandate sind zu vergeben?
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Für die Landtagswahl ist Bayern in sieben Wahlkreise, die den Regierungsbezirken entsprechen, eingeteilt. Wie bei der letzten Landtagswahl 2018 werden insgesamt 180 Abgeordnete gewählt.
In die Bezirkstage sind je Bezirk jeweils so viele Bezirksräte zu wählen, wie Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den jeweiligen Bezirk treffen. Das Gebiet eines jeden Regierungsbezirks bildet einen Wahlkreis, der deckungsgleich mit dem jeweiligen Wahlkreis für die Landtagswahl ist.
Für Landtags- und Bezirkswahlen sind in den Wahlkreisen annähernd gleich große Stimmkreise (insgesamt 91) gebildet, die sich möglichst mit dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt decken sollen. Wegen der unterschiedlicher Größe der Kommunen bestehen sie aber häufig nur aus Teilen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt oder sind aus Teilen verschiedener Landkreise oder Städte zusammengesetzt. Die Stimmkreise für die Bezirkswahlen sind wie die Wahlkreise deckungsgleich mit denen der Landtagswahl.
In jedem der 91 Stimmkreise Bayerns wird eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter bzw. eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat direkt gewählt (Stimmkreisbewerber). Die übrigen 89 Mitglieder des Landtags bzw. der Bezirkstage werden aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge (z.B. der Parteien und Wählergruppen) gewählt (Wahlkreisbewerber). Die Zahl der Listenmandate in den Wahlkreisen blieb gegenüber 2018 gleich.
Hier die Verteilung der Mandate im Überblick:
- Oberbayern: 61 Abgeordnete bzw. Bezirksräte, davon Stimmkreise: 31
- Niederbayern: 18 Abgeordnete bzw. Bezirksräte, davon Stimmkreise: 9
- Oberpfalz: 16 Abgeordnete bzw. Bezirksräte, davon Stimmkreise: 8
- Oberfranken: 16 Abgeordnete bzw. Bezirksräte, davon Stimmkreise: 8
- Mittelfranken: 24 Abgeordnete bzw. Bezirksräte, davon Stimmkreise: 12
- Unterfranken: 19 Abgeordnete bzw. Bezirksräte, davon Stimmkreise: 10
- Schwaben: 26 Abgeordnete bzw. Bezirksräte, davon Stimmkreise: 13
- Insgesamt: 180 Abgeordnete bzw. Bezirksräte, davon Stimmkreise: 91
Mehr zu den Wahlkreisvorschlägen, Wahl- und Stimmkreisbewerbern sowie Stimmzetteln und Zahl der Stimmen siehe Fragen 8 und 9.
4. Wie werden die Gebiete der Wahllokale bestimmt?
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Für die Stimmabgabe bildet die jeweilige Stadt oder Gemeinde Stimmbezirke, die für die Landtagswahl und die Bezirkswahl ebenfalls jeweils deckungsgleich sind; bei den letzten Wahlen zum Landtag bzw. zu den Bezirkstagen waren das insgesamt ca. 13.000 in ganz Bayern. Hierbei handelt es sich um örtliche Bereiche für die Stimmabgabe, die aus einer Gemeinde oder aus Teilen einer Gemeinde gebildet werden. Für jeden Stimmbezirk bestimmt die Gemeinde ein Wahllokal.
B. Wahlorgane, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
5. Welche Wahlorgane gibt es? (Wahlleiter, Wahlausschüsse, Wahlvorstände und Wahlhelfer)
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Zur Durchführung der Wahlen werden Wahlorgane auf verschiedenen Ebenen gebildet.
Als Landeswahlleiter für das gesamte Staatsgebiet wird in der Regel der Präsident des Bayerischen Landesamts für Statistik bestellt. Er ist Vorsitzender des Landeswahlausschusses. Für jeden Wahlkreis gibt es einen Wahlkreisleiter (in der Regel ist das der jeweilige Regierungspräsident oder die jeweilige Regierungspräsidentin oder Regierungsvizepräsident/in) und einen Wahlkreisausschuss, für jeden Stimmkreis einen Stimmkreisleiter und einen Stimmkreisausschuss. Die Wahlausschüsse auf diesen drei Ebenen bestehen jeweils aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und weiteren sechs Stimmberechtigten als Beisitzer.
Für jeden der ca. 13.000 Stimmbezirke (Wahllokale) bilden die Gemeinden schließlich einen Wahlvorstand. Zusätzlich bilden sie für die Auszählung der Briefwahl eigene Briefwahlvorstände (2018 waren das insgesamt über 5.600 in Bayern). Die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und vier bis acht Stimmberechtigten als Beisitzer. Bei den letzten Wahlen waren bayernweit etwa 142.000 Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände (Wahlhelfer) im Einsatz.
Die Namen sowie Anschriften und Erreichbarkeit der Dienststellen des Landeswahlleiters, der Wahlkreisleiter und der Stimmkreisleiter sind auf der Seite des Landeswahlleiters eingestellt.
6. Welche Pflichten und Aufgaben haben die Wahlorgane?
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Alle Wahlorgane üben ihre Tätigkeit sowohl für die Landtagswahl als auch für die Bezirkswahlen aus. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung des Amts bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Jedem Wahlorgan sind ganz bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zugewiesen, beginnend mit der Feststellung, welche Parteien und Wählergruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind, der Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bis zur Ermittlung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Die Hauptlast für die verwaltungsmäßige Organisation und Durchführung der Wahlen liegt bei den Gemeinden, aber auch bei den Landratsämtern und Regierungen.
7. Wie werden die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer entschädigt?
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Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Es gibt hierfür einen Auslagenersatz bzw. ein „Erfrischungsgeld“, dessen Höhe jede Gemeinde selbst festlegt; einige Gemeinden bieten auch zusätzliche Vergünstigungen und Anreize für ihre Wahlhelfer.
Jede und jeder Stimmberechtigte ist zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet; es darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Viele Stimmberechtigte melden sich freiwillig als Mitglied für einen Wahl- bzw. Briefwahlvorstand. Wer Interesse daran hat, kann sich möglichst frühzeitig vor der Wahl an seine Stadt- oder Gemeindeverwaltung wenden.
C. Wahlvorschläge sowie Bewerberinnen und Bewerber
8. Was sind Wahlkreisvorschläge, Wahlkreis- und Stimmkreisbewerber?
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Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen in den einzelnen Wahlkreisen (Wahlkreisvorschläge). Landesweite Listen gibt es also nicht.
Für die Landtagswahl und die Bezirkswahlen gibt es in den sieben Wahlkreisen jeweils eigene Wahlvorschläge. Nicht ausgeschlossen ist es aber, dass Bewerber gleichzeitig für den Landtag und einen Bezirkstag (nicht aber für mehrere Bezirkstage) kandidieren.
Jeder Wahlkreisvorschlag muss für mindestens einen Stimmkreis einen Bewerber (Direktkandidaten) benennen. Ein Stimmkreisbewerber ist immer Teil eines Wahlkreisvorschlags, d.h. anders als bei der Bundestagswahl gibt es keine „unabhängigen“ Einzelbewerber (ohne Bindung an einen Wahlkreisvorschlag einer Partei oder Wählergruppe).
Der Wahlkreisvorschlag muss alle Stimmkreisbewerber und außerdem ggf. die in der Wahlkreisliste zusätzlich aufgestellten Wahlkreisbewerber enthalten; er darf insgesamt höchstens so viele Bewerber enthalten, als Abgeordnete bzw. Bezirksräte auf den jeweiligen Wahlkreis treffen.
In jedem der 91 Stimmkreise Bayerns wird eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter bzw. eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat direkt gewählt (Stimmkreisbewerber). Die übrigen 89 Mitglieder des Landtags bzw. der Bezirkstage werden aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge (z.B. der Parteien und Wählergruppen) gewählt (Wahlkreisbewerber), siehe auch Frage 3.
9. Wie viele Wahlvorschläge gibt es?
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Für die Landtagswahl wurden insgesamt 84 Wahlkreisvorschläge von 15 Parteien zugelassen; davon treten 10 Parteien in allen sieben Wahlkreisen, eine Partei in vier Wahlkreisen, zwei Parteien jeweils in drei Wahlkreisen und zwei weitere Parteien in zwei Wahlkreisen an.
Für die Bezirkswahlen wurden in den sieben Wahlkreisen insgesamt 82 Wahlvorschläge von 17 Parteien oder sonstigen organisierten Wählergruppen zugelassen; insgesamt neun Parteien und Wählergruppen treten in allen sieben Wahlkreisen an.
10. Wo kann ich mich über die Wahlvorschläge vorher informieren?
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Nähere Informationen zu den Wahlvorschlägen der Landtagswahl enthalten die auf der Internetseite des Landeswahlleiters (siehe Frage 41) eingestellte Veröffentlichung der einzelnen Wahlvorschläge mit allen Bewerbern. Außerdem haben auch alle Wahlkreisleiter in ihren Internetangeboten die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl und die Bezirkswahl veröffentlicht.
D. Stimmzettel und Stimmabgabe
11. In welcher Reihenfolge werden die Parteien und Wählergruppen auf den Stimmzetteln aufgeführt?
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Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln in den einzelnen Wahlkreisen richtet sich für die Landtagswahl und die Bezirkswahlen einheitlich für die bereits bei der letzten Landtagswahl 2018 angetretenen Parteien und Wählergruppen nach den bei der letzten Wahl landesweit erzielten Stimmenanteilen; erst dann schließen sich die neu hinzugekommenen Parteien in alphabetischer Reihenfolge an.
12. Wie viele Stimmzettel und Stimmen habe ich?
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Jede Wählerin und jeder Wähler hat sowohl bei der Landtagswahl als auch bei der Bezirkswahl jeweils zwei Stimmen:
- Auf dem kleinen weißen Stimmzettel für die Landtagswahl und dem kleinen blauen Stimmzettel für die Bezirkswahl mit den Stimmkreisbewerbern (Erststimme) darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden.
- Auf dem großen weißen Stimmzettel für die Landtagswahl und dem großen blauen Stimmzettel für die Bezirkswahl mit den Wahlkreisbewerbern (Zweitstimme) kann jeweils eine bestimmte Bewerberin oder ein bestimmter Bewerber angekreuzt werden und damit auf die Reihenfolge der Wahlkreisbewerber bei der Sitzverteilung im Landtag bzw. Bezirkstag unmittelbar Einfluss genommen werden.
Zur Wirkung und Bedeutung von Erst- und Zweitstimme für das Wahlergebnis siehe auch Frage 37 bzw. 38.
13. Was muss ich für eine gültige Stimmabgabe beachten?
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Die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel muss eindeutig sein, damit die Stimme als gültig gewertet werden kann. Ein Kreuz im hierfür vorgesehenen Abstimmungskreis ist hierfür die sicherste Möglichkeit, aber auch das Unterstreichen oder Einkreisen einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist zulässig.
Außer der Kennzeichnung der Person, der die Wählerin oder der Wähler ihre Stimme geben will, dürfen keine Zusätze, Bemerkungen oder Vorbehalte angebracht werden, da sonst die Stimmabgabe ungültig ist. Wird keine Stimme abgegeben, wird der jeweilige Stimmzettel ebenfalls als ungültig gewertet.
Die Stimmabgabe muss sowohl im Wahllokal als auch bei der Briefwahl geheim erfolgen; im Wahllokal müssen die Stimmzettel deshalb zwingend in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz gekennzeichnet und gefaltet werden; es darf sich immer nur eine Person in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz aufhalten (Ausnahme bei Hilfestellung für Wähler mit Behinderungen, siehe Frage 25).
14. Kann ich auch einen Wahlvorschlag insgesamt oder mehrere Bewerber ankreuzen?
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Ein Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags insgesamt ist auf den großen Stimmzetteln nicht vorgesehen, weil die Stimmen im Landes- bzw. Bezirkswahlrecht grundsätzlich einem einzelnen Bewerber im Stimmkreis bzw. Wahlkreis gegeben werden sollen. Werden auf einem großen Stimmzettel statt einer Bewerberin oder eines Bewerbers dennoch eine Partei oder Wählergruppe oder innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere Personen angekreuzt, ist zwar die Stimmabgabe gültig, die Stimme kommt aber nur dieser Partei oder Wählergruppe und nicht einer einzelnen Bewerberin oder einem einzelnen Bewerber zugute. Auf diese Weise würde auf die nach dem bayerischen Wahlrecht bestehende besondere Möglichkeit, auf die Reihenfolge der Wahlkreisbewerber bei der Sitzverteilung Einfluss zu nehmen, verzichtet werden. Ein Häufeln von Stimmen wie bei der Gemeinderats- oder Kreistagswahl gibt es bei der Landtags- und Bezirkswahl nicht.
Werden auf dem kleinen oder großen Stimmzettel mehrere Bewerberinnen oder Bewerber verschiedener Parteien angekreuzt, ist die Stimmabgabe auf dem betreffenden Stimmzettel ungültig.
E. Stimmberechtigung und Ausübung des Stimmrechts
15. Wer darf wählen?
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Stimmberechtigt bei der Landtagswahl sind alle Deutschen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind (d.h. spätestens am 8. Oktober 2005 geboren wurden), seit mindestens drei Monaten entweder in Bayern melderechtlich ihre Wohnung (Hauptwohnung) haben (d.h. spätestens am 8. Juli 2023 zugezogen sind) oder seit mindestens drei Monaten sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten.
Für die Bezirkswahl entsprechen die Voraussetzungen für das Stimmrecht grundsätzlich denen bei der Landtagswahl. Wer am Wahltag allerdings seit mindestens drei Monaten in Bayern seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber noch keine drei Monate im Bezirk, weil er nach dem 8. Juli 2023 innerhalb Bayerns in einen anderen Bezirk umgezogen ist, ist nur für die Landtagswahl, nicht aber für die Bezirkswahl stimmberechtigt. Die Wahlbenachrichtigung (siehe Frage 21) enthält einen entsprechenden Gültigkeitsvermerk.
16. Sind Auslandsdeutsche stimmberechtigt?
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Für die Stimmberechtigung muss grundsätzlich ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Inland bestehen. Dieses Erfordernis der Sesshaftigkeit im Wahlgebiet gehört von jeher zu den traditionellen und verfassungsrechtlich zulässigen Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl.
Deutsche, die dauernd oder länger im Ausland leben und in Bayern keinen melderechtlichen Wohnsitz haben, sind deshalb nicht stimmberechtigt, auch wenn sie früher in Bayern mindestens drei Monate gewohnt haben. Nur bei der Bundestags- oder Europawahl sind auch Auslandsdeutsche unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt.
Auch bei Landtagswahlen in anderen Bundesländern sind Auslandsdeutsche nicht wahlberechtigt. Hintergrund der unterschiedlichen Regelungen ist die andere Ausgangslage bei Bundestags- und Europawahlen. Hier knüpft die Wahlberechtigung an die Eigenschaft als Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG an. Bei Landtagswahlen fehlt es an dem notwendigen formellen Anknüpfungspunkt in Form einer Staatsangehörigkeit des jeweiligen Bundeslandes, um gleichsam mit diesem staatsrechtlichen Band eine Zuordnung zum wahlberechtigten Staatsvolk vornehmen zu können.
17. Sind ausländische EU-Bürger stimmberechtigt?
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Ausländische Unionsbürger aus einem Mitgliedstaat der EU sind ebenfalls nicht stimmberechtigt. Anders ist das bei Europawahlen sowie Gemeinde- und Landkreiswahlen (Kommunalwahlen auf Gemeinde- und Landkreisebene), weil es hierfür jeweils entsprechende Regelungen in den EU-Verträgen gibt.
18. Wer ist vom Stimmrecht ausgeschlossen?
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Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind Personen, die durch Richterspruch aufgrund bestimmter Straftaten ihr Stimmrecht verloren haben.
19. Wer wird in das Wählerverzeichnis eingetragen und wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?
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Alle Stimmberechtigten, die am Stichtag 42. Tag vor der Wahl (27. August 2023) bei einer Gemeinde in Bayern für eine Wohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten von ihrer Gemeinde bis spätestens drei Wochen vor der Wahl (16. September 2023) eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, stimmberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit dem Wahlamt seiner Gemeinde in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte man mit der Klärung des Stimmrechts bis zum Wahltag warten.
20. Kann ich das Wählerverzeichnis überprüfen?
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Jeder Stimmberechtigte kann bei seiner Gemeinde in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (18. bis 22. September 2023) zu den üblichen Dienststunden die für ihn im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
21. Was steht in der Wahlbenachrichtigung?
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In der Wahlbenachrichtigung sind u.a. das zuständige Wahlamt der Gemeinde und das jeweils zutreffende Wahllokal angegeben. Wer durch Briefwahl oder in einem anderen Wahllokal seines Stimmkreises wählen will, z.B. weil dieses für ihn günstiger liegt oder einen behindertengerechten Zugang bietet, muss bei seiner Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist bereits ein Antragsformular aufgedruckt (siehe Frage 28).
Ob ein Wahllokal barrierefrei ist, steht ebenfalls auf der Wahlbenachrichtigung; auch die Gemeinden geben hierzu Auskunft. Einen Wahlschein erhält auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Stimmberechtigter, der ausnahmsweise nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
22. Muss ich die Wahlbenachrichtigung ins Wahllokal mitnehmen?
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Die Wahlbenachrichtigung ist für den Wähler wichtig, weil darin die genaue Bezeichnung und Anschrift des Wahlraums angegeben sind; außerdem kann der Wahlvorstand damit schnell die Stimmberechtigung im Wählerverzeichnis überprüfen. Sie sollte deshalb für die Stimmabgabe im Wahllokal mitgenommen werden. Vorsorglich sollte aber auch ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild (z.B. Personalausweis, Reisepass) mitgenommen werden, um sich ggf. ausweisen zu können, etwa wenn man seine Wahlbenachrichtigung vergessen oder verlegt hat.
Die Wahlbenachrichtigung ist also nicht notwendige Voraussetzung für die Stimmabgabe, sondern die Eintragung in das Wählerverzeichnis, das in jedem Wahllokal vorhanden ist. Wer mit Wahlschein in einem anderen Wahllokal seines Stimmkreises wählen will, muss ebenfalls einen gültigen Identitätsausweis vorzeigen.
23. Wie wirkt sich ein Umzug auf das Stimmrecht aus?
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Maßgeblich für die Eintragung in das Wählerverzeichnis, die grundsätzlich von Amts wegen, also ohne Antrag, erfolgt, sind die Daten, die sich aus den Melderegistern der Gemeinden am Stichtag 42. Tag vor der Wahl (27. August 2023) ergeben (siehe Frage 19). Änderungen in der Zeit danach, die sich auf die Stimmberechtigung auswirken (z.B. Einbürgerung), werden ebenfalls grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigt.
Wer nach diesem Stichtag aus Bayern wegzieht, verliert sein Stimmrecht für die Landtags- und die Bezirkswahl, d.h. er wird aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, auch wenn er bereits eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat. Wer nur innerhalb Bayerns in einen anderen Regierungsbezirk umzieht, verliert sein Stimmrecht nur für die Bezirkswahl (siehe Frage 15).
Wer erst nach dem 8. Juli 2023 aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland nach Bayern gezogen ist und hier noch keinen Wohnsitz hat, ist für die Landtagswahl und die Bezirkswahl 2023 noch nicht stimmberechtigt, weil die Voraussetzung des dreimonatigen Mindestaufenthalts im Wahlgebiet fehlt (siehe Fragen 15 und 16).
F. Informationen für Menschen mit Behinderungen
25. Wie können Wählerinnen und Wähler mit Behinderungen ihre Stimme abgeben?
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Für Stimmberechtigte mit körperlichen Behinderungen (z.B. blinde oder sehbehinderte Menschen) oder mit einer Lese- oder Schreibschwäche gibt es viele Regelungen in den Wahlvorschriften, die ihnen das Wählen ermöglichen und erleichtern sollen.
Die Wahllokale sollen soweit möglich barrierefrei sein; auf der Wahlbenachrichtigung sind hierzu entsprechende Informationen vermerkt (siehe Frage 21). Informationen dazu finden Sie auch in dem Flyer „Barrierefreie Wahllokale und Verhaltenstipps für Wahlhelfer“ des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung.
Die Wähler können aber auch von zu Hause aus Briefwahl machen. Sie können sich bei der Briefwahl (auch beim Antrag hierfür) oder im Wahllokal von einer Person ihres Vertrauens helfen lassen, die sie selbst auswählen können. Das kann z.B. ein Mitglied des Wahlvorstands oder ein Familienangehöriger sein.
Die Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der stimmberechtigten Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat.
Mehr Informationen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung bei der Wahl finden Sie in dem Flyer „Barrierefreie Wahllokale und Verhaltenstipps für Wahlhelfer“. Diese können auch beim Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung bestellt werden.
26. Gibt es andere Hilfen und Informationen in einfacher Sprache?
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Die Informationen, die ein Wähler vor der Wahl erhält (auf der Wahlbenachrichtigung, auf dem Stimmzettel, wenn man Briefwahl macht auch auf den Unterlagen für die Briefwahl), sind alle möglichst einfach, kurz und verständlich formuliert. Es gibt auch eine von dem Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung und der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit herausgegebene Broschüre „Einfach verstehen“, in der die Wahl in Leichter Sprache erklärt wird (siehe auch bei Frage 41). Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung.
G. Briefwahl
27. Wie und wo beantrage ich die Briefwahl?
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Für die Briefwahl muss der Stimmberechtigte einen Wahlschein mit den zugehörigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, roter äußerer Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt) schriftlich (auch per Fax, E-Mail oder Internet) oder persönlich durch Vorsprache, nicht aber telefonisch, bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde (Wahlamt) beantragen. Für die Antragstellung empfiehlt sich, das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Formular zu verwenden, auf dem alle für eine schnelle Bearbeitung benötigten Angaben eingetragen werden können. Viele Gemeinden bieten auf ihrer Internetseite, evtl. auch über einen QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung die Möglichkeit, den Wahlschein mit einem Online-Formular zu beantragen. Welche Gemeinden ein Online-Formular im Internet anbieten, kann im „BayernPortal“ nachgesehen werden.
Anzugeben sind im Antrag immer Vor- und Familienname, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift sowie ggf. eine abweichende Anschrift (z.B. eine Urlaubsadresse, Konsulats- oder Botschaftsadresse im Ausland) für den Versand der Briefwahlunterlagen. Ein Grund für die Briefwahl muss nicht angegeben werden.
28. Wann soll ich den Briefwahlantrag stellen?
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Der Antrag sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden. Wenn notwendig, kann er aber bereits vorher (z.B. über Internet bzw. E-Mail) gestellt werden. Das empfiehlt sich im Hinblick auf die längeren Postlaufzeiten für die Versendung und Rücksendung der Briefwahlunterlagen insbesondere im Fall eines längeren Urlaubs oder Auslandsaufenthalts. Hier sollte im Antrag bei Bedarf um eine möglichst frühzeitige Versendung gebeten werden.
Anträge müssen spätestens zwei Tage vor der Wahl, also bis Freitag, 6. Oktober 2023, 15.00 Uhr, bei der Gemeinde vorliegen, in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. bei plötzlicher Erkrankung, die nachzuweisen ist) können sie auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
29. Kann ich mich beim Briefwahlantrag auch vertreten lassen?
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Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Stimmberechtigter, der weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen kann, kann eine Person seines Vertrauens mit der Antragstellung beauftragen (siehe Frage 25).
30. Wann und auf welchem Weg erhalte ich die Briefwahlunterlagen?
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In der Regel sollten die Briefwahlunterlagen innerhalb etwa einer Woche nach Absendung des Antrags beim Stimmberechtigten eintreffen. Wenn es länger dauert, sollte man sich möglichst bald bei seiner Gemeinde nach dem Verbleib erkundigen.
Wenn der Antrag vom Stimmberechtigten selbst durch Vorsprache bei der Gemeinde gestellt wird, können die Unterlagen gleich mitgenommen werden, was z.B. bei Beantragung erst in den letzten Tagen vor der Wahl dringend zu empfehlen ist. Möglich ist hierbei aber auch die Ausübung der Briefwahl durch die stimmberechtigte Person an Ort und Stelle; der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern er wird dort gleich abgegeben und von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.
Sonst werden die Briefwahlunterlagen von der Gemeinde per Post versandt.
Die Unterlagen können auch durch eine vom Stimmberechtigten schriftlich ausdrücklich für die Entgegennahme der Unterlagen bevollmächtigte andere Person abgeholt werden. Die Antragsformulare für den Wahlschein enthalten bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Die bevollmächtigte Person darf aber nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertreten und muss dies der Gemeinde bei der Abholung auch schriftlich versichern.
31. Was muss ich für eine gültige Stimmabgabe bei der Briefwahl beachten?
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Der Wahlschein muss von der Wählerin oder vom Wähler persönlich oder einer Hilfsperson mit einer eidesstattlichen Versicherung versehen werden, dass die Stimmzettel persönlich bzw. von der Hilfsperson nach dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet wurden. Die Stimmzettel müssen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses in den zugehörigen Umschlag (weiß für die Landtagswahl, blau für die Bezirkswahl) gelegt werden; die Umschläge sind zuzukleben. Dann sind beide Stimmzettelumschläge in den roten Wahlbriefumschlag zu stecken, ebenso der Wahlschein mit der eidesstattlichen Versicherung. Auch der rote Wahlbriefumschlag ist dann zuzukleben. Die Anschrift der Gemeinde ist schon auf dem Umschlag aufgedruckt.
Wie die Stimmberechtigten richtig per Briefwahl wählen, ist auf dem zu den Briefwahlunterlagen gehörigen Merkblatt ausführlich beschrieben.
32. Bis wann muss ich den Wahlbrief absenden?
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Wichtig ist bei der Briefwahl, dass die Briefwählerin oder der Briefwähler selbst für den rechtzeitigen Zugang des Wahlbriefs an die zuständige Stelle verantwortlich ist; auch das Transportrisiko liegt bei der Wählerin oder beim Wähler. Der Wahlbrief muss auf jeden Fall spätestens am Wahlsonntag um 18.00 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen.
Wahlbriefe aus der Leerung der Briefkästen am Freitag vor der Wahl werden im Regelnetz der Deutschen Post oft nicht mehr rechtzeitig (d.h. mit der letzten Auslieferung am Samstag) zugestellt, bei Leerung der Briefkästen erst am Samstag oder Wahlsonntag ist die rechtzeitige Auslieferung an die Gemeinde ausgeschlossen. Briefwählerinnen und Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Donnerstag vor der Wahl (5. Oktober 2023) abschicken.
Bestehen Zweifel über den rechtzeitigen Zugang per Post, sollte der Wahlbrief spätestens am Wahlsonntag vor 18:00 Uhr persönlich oder durch eine Vertrauensperson in den Hausbriefkasten bzw. Fristenbriefkasten der Gemeinde eingeworfen werden oder dort ggf. einer oder einem Bediensteten des Wahlamts übergeben werden. Im Wahllokal darf der Wahlbrief nicht abgegeben werden, weil für die Zulassung und Auszählung der Wahlbriefe besondere Briefwahlvorstände zuständig sind, die auch in anderen Räumen untergebracht sind.
33. Muss ich für die Briefwahl etwas zahlen?
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Die Briefwahl ist kostenlos. Nur wenn der Stimmberechtigte seinen Antrag auf Briefwahl auf dem Postweg an die Gemeinde senden will, muss der Stimmberechtigte das Porto hierfür selbst zahlen.
Die Bearbeitung des Antrags selbst ist kostenfrei, die Unterlagen werden auf Kosten der Gemeinde zugesandt.
Die Rücksendung des Wahlbriefs im amtlichen roten Umschlag an die Gemeinde im Inland erfolgt durch die Deutsche Post AG unentgeltlich. Nur bei Verwendung eines neutralen Briefumschlags, Inanspruchnahme eines anderen Postdienstleisters, Aufgabe im Ausland oder Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform (z.B. Einschreiben) muss das jeweils notwendige Entgelt entrichtet werden.
H. Wahlergebnisse
34. Wann gibt es vorläufige Ergebnisse für die Landtagswahl?
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Die Ermittlung der Ergebnisse ist wegen des besonderen bayerischen Wahlsystems mit der Möglichkeit der Wahl bestimmter Einzelpersonen auf dem großen Stimmzettel vergleichsweise aufwändig. Die Hauptlast liegt dabei bei den ehrenamtlichen Wahlvorständen in den Wahllokalen und Auszählungsräumen für die Briefwahl.
Zunächst werden für die vorläufigen Ergebnisse der Landtagswahl nur die Verteilung der Erst- und der Zweitstimmen nach Parteien und Wählergruppen unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 18:00 Uhr ermittelt und von den Wahlvorständen über die Gemeinden und Stimmkreisleiter auf schnellstem Weg an den Landeswahlleiter durchgegeben. Etwa ab 20 Uhr werden die vorläufigen Schnellmeldungen der 91 Stimmkreise beim Landeswahlleiter eintreffen und sofort in dessen Internetangebot einsehbar sein. Voraussichtlich etwa um Mitternacht steht dann vorläufig fest, welche Wahlvorschläge die 5-%-Hürde überschritten haben, welche sich bewerbenden Personen in den Stimmkreisen direkt gewählt wurden und wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen.
Die Verteilung der Sitze innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge auf Grund der veränderten Reihenfolge der Kandidaten auf den Wahlkreislisten und damit die zusätzlich über die Listen in den Landtag einziehenden Abgeordneten stehen vorläufig voraussichtlich erst etwa am Mittwoch nach der Wahl fest. Auch diese Ergebnisse werden laufend im Internetangebot des Landeswahlleiters eingestellt.
35. Wann steht das endgültige Wahlergebnis für die Landtagswahl fest?
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Das endgültige Wahlergebnis wird der Landeswahlausschuss Ende Oktober feststellen. Der Landeswahlleiter macht es im Bayerischen Staatsanzeiger und in seinem Internetangebot bekannt. Spätestens am 30. Oktober 2023 konstituiert sich der neugewählte Landtag.
36. Wann gibt es die Bezirkswahlergebnisse?
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Die Feststellung der vorläufigen und endgültigen Ergebnisse der Bezirkswahlen obliegt nicht dem Landeswahlleiter und dem Landeswahlausschuss, sondern den jeweiligen Wahlkreisleitern und Wahlkreisausschüssen. Im Übrigen verläuft die Ergebnisermittlung wie bei der Landtagswahl. Allerdings werden die vorläufigen Bezirkswahlergebnisse von den Gemeinden und Stimmkreisleitern erst nach dem vorläufigen Ergebnis für die Landtagswahl an die Wahlkreisleiter durchgegeben, so dass das vorläufige Ergebnis für die Stimmkreisbewerber und nach Parteien und Wählergruppen voraussichtlich nicht vor Montagnachmittag, das vorläufige Ergebnis nach den Listenbewerbern voraussichtlich erst ab Mittwoch nach der Wahl feststehen wird.
I. Sitzverteilung
37. Wie werden die Sitze im neuen Landtag verteilt?
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Maßgeblich für die Frage, wie viele Sitze eine Partei oder Wählergruppe im Landtag erhält, ist die Gesamtzahl der Erst- und Zweitstimmen, die die Parteien oder Wählergruppen in jedem der sieben Wahlkreise erhalten haben. Es kommt also bei der bayerischen Landtagswahl für die Sitzverteilung auf beide Stimmen an und nicht wie bei der Bundestagswahl nur auf die Zweitstimmen.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landtags unter Landtagswahl Bayern 2023 | Bayerischer Landtag.
38. Wie erfolgt die Sitzzuteilung bei den Bezirkswahlen?
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Die Sitzzuteilung in den Bezirkstagen richtet sich nach dem Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguё/Schepers. Die Zuteilung der auf einen Wahlkreisvorschlag entfallenden Sitze an die erfolgreichen Stimmkreisbewerberinnen und -bewerber und ggf. weitere Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlkreislisten erfolgt wie bei der Landtagswahl. Auch aus dem jeweiligen Bezirkswahlergebnis heraus können Überhang- und Ausgleichsmandate anfallen, so dass sich in den jeweiligen Bezirken die Zahl der Bezirksräte entsprechend erhöhen kann.
Die 5%-Sperrklausel gilt bei den Bezirkswahlen nicht.
J. Aufgaben des Landtags und der Bezirkstage
39. Welche Aufgaben hat der Landtag?
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Der Bayerische Landtag ist die Volksvertretung und das gesetzgebende Organ des Freistaates Bayern. Er beschließt über die von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder dem Volk eingebrachten Gesetzesvorlagen.
Der Landtag beschließt auch über den Staatshaushalt und damit vor allem darüber, wie die dem Freistaat Bayern zufließenden Steuern verwendet werden. Er wählt den Bayerischen Ministerpräsidenten, der mit seiner Zustimmung die Staatsminister und die Staatssekretäre beruft, und überwacht die gesamte staatliche Verwaltung. Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag zu wenden.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landtags unter Aufgaben des Landtags | Bayerischer Landtag.
40. Was sind die Bezirke und welche Aufgaben haben die Bezirkstage?
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Die Bezirke sind kommunale Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet der Bezirke nicht hinausreicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.
Es gibt in Bayern sieben Bezirke, deren Gebiet sich jeweils mit dem Regierungsbezirk, der staatlichen Verwaltungsebene unterhalb des Staatsgebiets, deckt.
Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbürgerinnen und -bürger. Er besteht aus den als Bezirksrätinnen und Bezirksräte bezeichneten Bezirkstagsmitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Die Bezirke sollen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verhältnissen des Bezirks erforderlich sind.
Die Bezirke sind vor allem verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
- erforderliche Maßnahmen auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Gesundheitswesens, des Förderschulwesens, der Denkmalpflege und der Heimatpflege zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen zu erbringen;
- die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen
- für Psychiatrie und Neurologie, für Menschen mit einer Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung sowie für Suchtkranke zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben;
- für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen bereitzustellen, zu unterhalten und zu fördern, soweit sie als zentrale Einrichtungen für das gesamte oder überwiegende Bezirksgebiet geboten sind und freie Träger hierfür nicht tätig werden.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Bezirketags sowie in der Broschüre "Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur – Aufgaben und Alltag der Bezirke in Bayern".
K. Weitere Informationen
41. Wo erhalte ich weiterführende Informationen?
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Ausführliche Informationen zur Landtagswahl und zu den Bezirkswahlen, auch zur Stimmkreiseinteilung, zu Ergebnissen der bisherigen Wahlen, zum bayerischen Landtagswahlsystem und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen des Wahlrechts sind im ausführlichen Internet-Angebot des Landeswahlleiters unter der Adresse www.statistik.bayern.de abrufbar.
Auch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und der Bayerische Landtag informieren im Internet unter der Adresse www.blz.bayern.de/wahlen („Im Fokus/Wahlen“) bzw. www.bayern.landtag.de („Abgeordnete/Landtagswahl 2023“) ausführlich über die Landtagswahlen.
Besonders hingewiesen wird auf die von der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und dem Behindertenbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung herausgegebene Broschüre „Einfach verstehen“, die in Leichter Sprache das Wahlrecht für die Landtagswahl und die Bezirkswahlen erklärt. Die Broschüre kann ebenfalls im Internet-Angebot des Landeswahlleiters zur Landtagswahl 2023 („Informationen weiterer Institutionen“) und direkt auf der oben angegebenen Internetseite der Landeszentrale heruntergeladen und bestellt werden.
Viele interessante Hinweise zu allgemeinen wahlrechtlichen Themen (z.B. ein „Wahllexikon“) sowie nützliche Informationen für Wahlhelfer bietet auch die Internetseite des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de).