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Kommunalverfassung

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können als Gebietskörperschaften nicht selbst handeln. Sie benötigen Organe, die Entscheidungen für sie treffen und die Kommune nach außen vertreten können.

Das Kommunalverfassungsrecht, das in Bayern in der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), der Bayerischen Landkreisordnung (LKrO) und der Bayerischen Bezirksordnung (BezO) niedergelegt ist, regelt Aufbau, Struktur, Zuständigkeit sowie Rechte und Pflichten der kommunalen Organe sowie der einzelnen Mandatsträger. Ferner finden sich in diesen Gesetzen Regelungen zur Verwaltung der Gebietskörperschaften sowie zum Geschäftsgang in den kommunalen Gremien.

Gemeinden

Rathaus Augsburg
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Die bayerische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den ersten Bürgermeister und den Gemeinderat. Beide werden von den Gemeindebürgern gewählt. Daneben gibt es weitere Gemeindeorgane, zum Beispiel beschließende und vorberatende Ausschüsse (sogenannte Hilfsorgane).

Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister zuständig ist. In den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Daneben führt er den Vorsitz im Gemeinderat, ist für den Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen zuständig und vertritt die Gemeinde nach außen.

Der Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindebürger dar und bildet das Beschlussorgan der Gemeinde. Im Gemeinderat werden Angelegenheiten behandelt, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder den mit ihnen einhergehenden finanziellen Folgen nicht in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen.

Zu seiner Entlastung kann der Gemeinderat vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Während in vorberatenden Ausschüssen die Willensbildung des Gemeinderats vorbereitet, aber noch keine endgültige und durch den ersten Bürgermeister vollziehbare Entscheidung herbeigeführt wird, entscheidet der beschließende Ausschuss an Stelle des Gemeinderats.

Der Gemeinderat beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor und lädt mit angemessener Frist, die in der Regel in der Geschäftsordnung des Gemeinderats festgelegt ist, unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Jedes Gemeinderatsmitglied hat einen Anspruch auf Aufnahme seines Antragsgegenstandes in die Tagesordnung. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen. Die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung wird im Regelfall nicht bekannt gemacht.

Die Sitzungen des Gemeinderats sind in der Regel öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.

Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht und auch die Pflicht, an den Sitzungen und den Abstimmungen teilzunehmen. Rede- und Stimmrecht gehören zu den mitgliedschaftlichen Rechten der einzelnen Mandatsträger.

Werden Gemeinderatsmitglieder in ihren mitgliedschaftlichen Rechten verletzt, besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits. Kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeiten sind also solche, bei denen es um Mitgliedschaftsrechte oder sonstige sich unmittelbar aus der Organschaft ergebene Rechte geht.

Landkreise

Hauptorgane des Landkreises sind der Kreistag, der Kreisausschuss und der Landrat. Zu seiner Entlastung kann der Kreistag darüber hinaus weitere beschließende und vorberatende Ausschüsse einrichten.

Der Kreistag, der von den Kreisbürgern gewählt wird, entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht ein vom Kreistag bestellter Ausschuss, insbesondere der Kreisausschuss als ständiger Ausschuss, oder der Landrat zuständig sind.

Der Landrat, der ebenfalls von den Kreisbürgern gewählt wird, führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuss sowie den gegebenenfalls weiteren Ausschüssen des Landkreises. Er beruft sowohl den Kreistag als auch die Ausschüsse ein und vollzieht die gefassten Beschlüsse. Darüber hinaus vertritt er den Landkreis nach außen. Er ist Leiter des Landratsamtes in seiner Funktion als Kreisbehörde wie auch in seiner Funktion als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde. Dem Landrat kommt also eine Doppelstellung zu: Er ist Organ des Landkreises, daneben aber auch Organ des Staates, da das Landratsamt auch Staatsaufgaben wahrnimmt.

Er beruft sowohl den Kreistag als auch den Kreisausschuss ein. Für den Geschäftsgang, die Sitzungsöffentlichkeit und die Rechte und Pflichten der Kreisräte gelten ähnliche Vorgaben wie für den Gemeinderat.

Bezirke

Hauptorgane des Bezirks sind der von den Bezirksbürgern gewählte Bezirkstag, die weiteren beschließenden Ausschüsse und der vom Bezirkstag gewählte Bezirkstagspräsident. Neben dem zwingend vorgeschriebenen Bezirksausschuss kann der Bezirkstag im Bedarfsfall weitere vorberatende oder beschließende Ausschüsse einrichten.

Der Bezirkstagspräsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Bezirkstags, des Bezirksausschusses sowie den weiteren Ausschüssen und vollzieht die gefassten Beschlüsse. Er vertritt ferner den Bezirk nach außen und beruft zu den Sitzungen des Bezirkstags sowie der Ausschüsse ein. Die Regelungen zum Geschäftsgang der Gremien, die Sitzungsöffentlichkeit sowie zu den Rechten und Pflichten der Mandatsträger ähneln den Vorgaben der Gemeindeordnung.