Zugang zum Arbeitsmarkt
Der Zugang zum Arbeitsmarkt von Ausländerinnen und Ausländern mit Asylhintergrund hängt maßgeblich von deren genauem Status ab.
Beschäftigung für anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge positiv verbeschieden wurde, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis und haben damit in der Regel einen uneingeschränkten Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
Beschäftigung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber im laufenden Verfahren
In den ersten drei Monaten nach der Asylantragstellung darf keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, bei Personen die in einem ANKER-Zentrum wohnen, gilt dies für die ersten sechs Monate.
Einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber, der nicht in einem ANKER-Zentrum wohnen muss, kann nach dem dritten bis zum sechsten Monat nach Asylantragstellung die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er oder sie nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommt, es sei denn, der Asylantrag wurde bis zum 31. August 2015 bzw. im Falle Georgiens und der Republik Moldau bis zum 30. August 2023 gestellt. Als sichere Herkunftsländer gelten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien. Die Erteilung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Hierbei werden die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergebenden positiven und negativen Ermessensaspekte berücksichtigt.
Wenn das Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht endgültig abgeschlossen ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Staatsangehörige sicherer Herkunftsländer sind von der Regelung ausgeschlossen, ebenso Asylbewerberinnen oder Asylbewerber, deren Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt worden ist.
Für die Erlaubnis zur Beschäftigung oder Berufsausbildung ist in der Regel auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.
Beschäftigung für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber
Wer nach erfolglos durchgeführtem Asyl(klage)verfahren keine Verfolgung im Heimatstaat zu fürchten hat, muss grundsätzlich dorthin auch wieder zurückkehren. Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern steht nicht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sondern die Aufenthaltsbeendigung im Vordergrund. Im Bereich der qualifizierten Berufsausbildung und im Bereich von herausragend gut integrierten Personen hat der Bundesgesetzgeber mit der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer bzw. der Ausbildungsduldung und der Beschäftigungsduldung Ausnahmen von diesem Grundsatz geschaffen.
Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich in einer Berufsausbildung befinden, können eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer oder eine Ausbildungsduldung erhalten. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine zweijährige, ihrer Qualifikation entsprechender Tätigkeit („3+2-Regelung“). Die Aufenthaltserlaubnis ist danach verlängerbar.
Besonders gut integrierten Geduldete, die bis zum 31. Dezember 2022 eingereist sind und die seit längerer Zeit ihren Lebensunterhalt durch Berufstätigkeit sichern, können für 30 Monate eine sog. Beschäftigungsduldung erhalten. Anschließend besteht ebenfalls die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Für Personen, die nicht unter die Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung fallen, hängt die Frage, ob eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann, davon ab, ob die Abschiebung ausgesetzt ist, weil Duldungsgründe bestehen. Liegen gesetzliche Erwerbstätigkeitsverbote vor, etwa in Fällen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Identität oder in der Regel bei abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern, so kommt eine Beschäftigung nicht in Betracht. Liegen Duldungsgründe vor und bestehen keine gesetzlichen Erwerbstätigkeitsverbote, so soll eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
Die zuständigen Ausländerbehörden beraten Asylbewerberinnen und Asylbewerber gerne zu ihren Möglichkeiten. Für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber besteht auch die Möglichkeit, nach einer Ausreise über das reguläre Visumverfahren wieder nach Deutschland zu kommen.