Kommunalaufsicht
Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind Teil der staatlichen Ordnung und unterstehen der Aufsicht des Staates. Im eigenen Wirkungsbereich der Kommunen ist es Aufgabe der staatlichen Aufsicht, die Rechtmäßigkeit der kommunalen Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht). Bei den Aufgaben, die den Kommunen vom Staat übertragen sind, erstreckt sich die staatliche Aufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns (Fachaufsicht).
Aufgaben der Kommunalaufsicht
Ziel der Kommunalaufsicht ist es, die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie ihre Entschlusskraft und Selbstverantwortung zu stärken (Artikel 108 der Bayerischen Gemeindeordnung, Artikel 94 der Bayerischen Landkreisordnung, Artikel 90 der Bayerischen Bezirksordnung). Die staatlichen Behörden üben die Aufsicht im öffentlichen Interesse aus. Ein aufsichtliches Einschreiten steht dabei im Ermessen der Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörden haben die Möglichkeit, sich über alle Angelegenheiten der Kommunen unterrichten zu lassen. Rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen können beanstandet und deren Aufhebung beziehungsweise Änderung verlangt werden. Kommt eine Kommune den staatlichen Aufforderungen nicht nach, kann die Rechtsaufsicht die notwendigen Maßnahmen anstelle der Kommune und auf deren Kosten verfügen und vollziehen. In außergewöhnlichen Fällen stehen als Aufsichtsmittel noch die Bestellung eines Beauftragten oder die Auflösung des Gemeinderats/Kreistags/Bezirkstags zur Verfügung.
Zuständigkeiten für Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Bezirke übt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Inte-gration aus. Für die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind die jeweiligen Regierungen als staatliche Mittelbehörden zuständig, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Die Rechtsaufsicht über die kreis-angehörigen Gemeinden liegt bei den zuständigen Landratsämtern, obere Rechtsaufsichts-behörden sind die Regierungen. Die Zuständigkeit für die Fachaufsicht richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des fachlich einschlägigen Rechts. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, üben die Rechtsaufsichtsbehörden auch die Fachaufsicht aus.
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