Härtefallkommission

In Bayern gibt es seit 2006 eine Härtefallkommission. Rechtliche Grundlagen sind § 23a des Aufenthaltsgesetzes und die Härtefallkommissionsverordnung.

Die Härtefallkommission ermöglicht es, ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis an Ausländer zu erteilen, die eigentlich zur Ausreise verpflichtet sind. Dazu müssen dringende persönliche oder humanitäre Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt in Deutschland rechtfertigen. So kann bei besonderen Einzelschicksalen und in humanitären Ausnahmefällen geholfen werden, für die das Aufenthaltsgesetz sonst keine angemessene Lösung bereithält. Voraussetzung sind in der Regel ein langjähriger Aufenthalt, gute Integration und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Häufig geht es um Familien mit Kindern, die hier geboren oder aufgewachsen und zur Schule gegangen sind.

Das Härtefallverfahren ist keine Fortsetzung eines Asylverfahrens mit anderen Mitteln. Wenn der Aufenthalt nach einem erfolglosen Asylverfahren beendet werden muss, genügt das allein nicht, um die für ein Härtefallersuchen geforderten dringenden humanitären oder persönlichen Gründe feststellen zu können. Vielmehr ist die bestehende Ausreisepflicht Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Härtefall geprüft werden kann.

Zusammensetzung der bayerischen Härtefallkommission

Mit der Schaffung der Härtefallkommission verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Einzelschicksale unter Beachtung humanitärer und gesellschaftspolitischer Belange zu beurteilen. Deshalb ist die Härtefallkommission in Bayern mit anerkannten Fachleuten besetzt:

  • jeweils einem Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
  • drei Vertretern der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern
  • vier Vertretern der kommunalen Spitzenverbände
  • einem Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, der grundsätzlich nicht stimmberechtigt ist

Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Staatsminister des Innern, Sport und Integration auf Vorschlag der jeweiligen Organisationen ernannt. Die aktuellen Kommissionsmitglieder und deren Erreichbarkeit sind unter „Ansprechpartner“ zu finden.

Befassung der Kommission

Das Härtefallverfahren ist kein Antragsverfahren. Ausreisepflichtige Ausländer oder deren Vertreter können nicht verlangen, dass sich die bayerische Härtefallkommission mit ihrem Fall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft.

Die Härtefallkommission befasst sich nur dann mit einem Fall, wenn

  • dies die Härtefallkommission auf Vorschlag eines stimmberechtigten Mitglieds beschlossen hat,
  • fünf stimmberechtigte Mitglieder der Härtefallkommission dies schriftlich beantragt haben oder
  • der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden des Bayerischen Landtags eine Petition an die Härtefallkommission verwiesen hat.

Entscheidung der Kommission

Die Härtefallkommission entscheidet mit Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder (mindestens 6 von 9) darüber, ob ein Härtefallersuchen an das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt wird.

In der Härtefallkommissionsverordnung sind Ausschlussgründe aufgeführt, z.B. bewusste Täuschung und Irreführung der Behörden, nicht geklärte Identität, Nichterfüllung der Passpflicht, Vorstrafen des Betroffenen oder die fehlende Lebensunterhaltssicherung. Liegt einer dieser Ausschlussgründe vor darf grundsätzlich kein Härtefallersuchen gestellt werden.

Die denkbaren Lebenssachverhalte sind zu vielfältig, als dass es möglich wäre, einen Kriterienkatalog für Härtefälle zu entwickeln. Den Ausschlag für die Bejahung eines Härtefalls hat in der Vergangenheit sehr oft eine weit überdurchschnittliche Integrationsleistung gegeben.

Letztentscheidungsrecht beim Staatsministerium des Innern für Sport und Integration

Hat die Kommission ein Härtefallersuchen gestellt, liegt die Entscheidung, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann, beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Wird das Vorliegen eines Härtefalls bejaht, wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet.

Beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist die Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingerichtet, die insbesondere mit der Vorbereitung der Sitzungen beschäftigt ist. Zudem hält sie den Kontakt zu den Ausländerbehörden und benachrichtigt diese vom Fortgang des Härtefallverfahrens.