Asylrecht
Die Bayerische Staatsregierung steht für eine Asylpolitik der Humanität und Ordnung. Es muss klar unterschieden werden zwischen Personen, die Anspruch auf Schutz haben, und jenen, die diesen Anspruch nicht haben und denen in Folge dessen keine Bleibeperspektive zukommt.
Zuständig für die Prüfung der Asylanträge ist nicht der Freistaat Bayern, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es hat seinen Sitz in Nürnberg und verfügt in Bayern über mehrere Außenstellen, u.a. in München, Zirndorf, Deggendorf, Schweinfurt, Ingolstadt/Manching und Bamberg. Während der Dauer des Asylverfahrens besteht ein vorläufiges Aufenthaltsrecht (Aufenthaltsgestattung).
Asylbewerbern wird nach deutschem Asylrecht, das in weiten Teilen auf Vorgaben der EU beruht, in folgenden Fällen Schutz gewährt:
- Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asyl.
- Daneben gibt es den Schutz nach dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention). Als Flüchtling anerkannt wird ein Ausländer, wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
- Internationalen subsidiären Schutz erhalten Personen, denen im Heimatland ernsthafter Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU droht.
- Nationale Abschiebungsverbote gelten schließlich in Fällen, in denen im Heimatland schwerwiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen.
Die Ausländerbehörden sind an die (gegebenenfalls verwaltungsgerichtlich überprüften) Entscheidungen des BAMF im Asylverfahren gebunden. Im Fall einer Anerkennung wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Bleibt das Asylverfahren erfolglos und reist der Asylbewerber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist freiwillig aus, ist die Ausländerbehörde bundesgesetzlich verpflichtet, den Aufenthalt durch Abschiebung zu beenden (weitere Informationen: Aufenthaltsrecht).