Gemeinde- und Landkreiswahlen
Bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern werden rund 39.500 kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für grundsätzlich sechs Jahre gewählt – in den Gemeinden die ersten Bürgermeisterinnen, ersten Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder, in den Landkreisen die Landrätinnen, Landräte, Kreisrätinnen und Kreisräte.
Die Gemeinden gestalten Ihr unmittelbares Lebensumfeld. Sie kümmern sich um die Ortsentwicklung, versorgen mit Trinkwasser, Strom und Gas, unterhalten Straßen, Wege, Plätze, entsorgen Abwasser und stellen die Feuerwehren. Als freiwillige Leistungen schaffen sie Schwimmbäder, Sporthallen und andere Freizeiteinrichtungen, wie auch Büchereien, Volkshochschulen und Bürgerhäuser, vernetzen Vereine und andere gesellschaftlich engagierte Gruppen.
Die Landkreise kümmern sich um Aufgaben, die Gemeinden allein nicht leisten könnten. Sie bauen Schulen, Krankenhäuser und Kreisstraßen, betreiben Jugendhilfe, beseitigen Abfälle und sorgen für Rettungsdienste.
Bayern gliedert sich in 2.056 Gemeinden sowie 71 Landkreise. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration betreut die Kommunalwahlen und ist als Kommunalressort Ansprechpartner für die Kommunen in Bayern und tritt für deren Belange ein.
A. Wahlsystem und Wahlorganisation
Häufige Fragen und Antworten
1. Wann wird gewählt? (Wahltag und Öffnungszeiten der Wahllokale)
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Wahltag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 ist Sonntag, der 8. März 2026. Die Abstimmungsräume sind von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.
2. Wer wird gewählt?
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Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden alle sechs Jahre statt.
Dabei werden
a) die meisten ersten Bürgermeisterinnen, ersten Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
b) die meisten Landrätinnen und Landräte
c) alle Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und
d) alle Kreisrätinnen und Kreisräte
gewählt.
Nur wenige Bürgermeister- und Landratswahlen finden außerhalb dieses Termins statt, falls nämlich die Amtszeit einer amtierenden ersten Bürgermeisterin, eines amtierenden ersten Bürgermeisters, einer amtierenden Landrätin oder eines amtierenden Landrats nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderates bzw. Kreistages übereinstimmt, z. B. nach Tod oder Rücktritt einer vorherigen Amtsinhaberin oder eines vorherigen Amtsinhabers.
3. Wie ist das Wahlgebiet eingeteilt?
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Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde für ihr Gebiet jeweils einen Wahlkreis. Ebenso bildet bei Landkreiswahlen jeder Landkreis innerhalb der Landkreisgrenzen einen Wahlkreis.
Zusätzlich können die Wahlkreise in Stimmbezirke eingeteilt werden. Gemeinden mit mehr als 2.500 Einwohnern müssen Stimmbezirke bilden. Sowohl bei Gemeinde- als auch bei Landkreiswahlen sind hierfür die Gemeinden zuständig. Für jeden Stimmbezirk bestimmt die Gemeinde einen Abstimmungsraum.
4. Wie viele Mandate sind zu vergeben?
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Die Zahl der zu wählenden Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde bzw. des jeweiligen Landkreises.
Beispiele:
In einer Gemeinde mit 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind 16, in einer Stadt mit 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bereits 40 Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder zu wählen.
In einem Landkreis mit 70.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden 50 Kreistagsmitglieder gewählt, in einem Landkreis mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind es 70.
5. Wer organisiert die Wahlen? (Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlausschüsse, Wahlvorstände und Briefwahlvorstände)
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Die Gemeinden und Landkreise bestellen folgende Wahlorgane:
a) eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter für die Gemeindewahlen
b) eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter für die Landkreiswahlen
c) einen Wahlausschuss für die Gemeindewahlen
d) einen Wahlausschuss für die Landkreiswahlen
e) für jeden Stimmbezirk eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und einen Wahlvorstand
f) eine oder mehrere Briefwahlvorsteherinnen oder einen odere mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände.
Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter werden für die Gemeindewahlen durch den Gemeinderat, für die Landkreiswahlen durch den Kreistag oder den zuständigen Kreisausschuss berufen.
Mitglieder des Wahlausschusses sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter als Vorsitzende und vier von ihr oder ihm berufene wahlberechtigte Personen als Beisitzer.
Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sind neben den bestellten Vorsteherinnen und Vorstehern je eine Stellvertretung sowie mindestens drei Beisitzer aus dem Kreis der Wahlberechtigten oder der Gemeindebediensteten.
Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.
6. Welche Pflichten und Aufgaben haben die Wahlorgane?
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Alle Wahlorgane sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung des Amts bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Jedem Wahlorgan sind bestimmte Aufgaben für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zugewiesen, von der Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bis zur Ermittlung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Die Hauptlast für die verwaltungsmäßige Organisation und Durchführung der Wahlen liegt bei den Gemeindeverwaltungen.
7. Wie werden die Wahlhelfer entschädigt?
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Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Es gibt hierfür einen Auslagenersatz bzw. ein „Erfrischungsgeld“, dessen Höhe jede Gemeinde selbst festlegt; einige Gemeinden bieten auch zusätzliche Vergünstigungen und Anreize für ihre Wahlhelfer. Jede wahlberechtigte Person ist zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet; es darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Viele Wahlberechtigte melden sich freiwillig als Mitglied für einen Wahl- bzw. Briefwahlvorstand. Wer Interesse daran hat, soll sich möglichst frühzeitig vor der Wahl an seine Gemeinde wenden.
8. Was sind Wahlvorschläge und wer kann sie aufstellen?
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Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und Wählergruppen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann sich daher nicht selbst zur Wahl stellen, sondern muss von einer Partei oder Wählergruppe nominiert werden.
Für Wählergruppen ist keine bestimmte Organisationsform vorgeschrieben. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppe auftreten und Wahlvorschläge einreichen.
Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderats- oder Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Die Auswahl und die Reihenfolge der sich bewerbenden Personen legen die Parteien und Wählergruppen in Aufstellungsversammlungen fest.
9. Wie viele Wahlvorschläge gibt es?
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Die Anzahl der Wahlvorschläge in den einzelnen Gemeinden und Landkreisen ist nicht beschränkt. Sie hängt allein davon ab, wie viele Parteien und Wählergruppen Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl stellen wollen.
10. Wo kann ich mich über die Wahlvorschläge vorher informieren?
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Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter machen zunächst spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag (9. Januar 2026) die eingereichten Wahlvorschläge ortsüblich bekannt. Danach werden spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag (3. Februar 2026) die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge ortsüblich bekanntgemacht.
B. Stimmberechtigung
Häufige Fragen und Antworten
11. Wer darf wählen?
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Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind (letztes Geburtsdatum 8. März 2008), sich seit mindestens zwei Monaten (8. Januar 2026) in der Gemeinde bzw. im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt aufhalten und nicht infolge einer Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Seit 2019 dürfen auch Menschen, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt ist, an den Wahlen teilnehmen.
12. Wie wirkt sich ein Umzug auf das Wahlrecht aus?
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Maßgeblich für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sind die Meldeverhältnisse, wie sie sich am 42. Tag vor der Wahl aus den Melderegistern der Gemeinden ergeben (Stichtag: 25. Januar 2026). Die Gemeinden prüfen dabei zum Stichtag, ob die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen auch wahlberechtigt sind, beispielsweise ob der Mindestzeitraum von zwei Monaten zur Erlangung des Wahlrechts eingehalten ist (siehe Frage 11).
a) Umzug in eine andere Gemeinde im gleichen Landkreis:
Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 25. Januar 2026 in eine andere Gemeinde desselben Landkreises um, verliert sie nur ihr Wahlrecht für die Gemeindewahlen. Sie bleibt für die Landkreiswahlen wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen. Auf Antrag kann bis spätestens 15. Februar 2026 eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde erfolgen (nur für die Landkreiswahlen).
Wurden durch die Wegzugsgemeinde vor dem Umzug bereits ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen ausgestellt, bleibt die Stimmabgabe durch Briefwahl auch für die Gemeindewahlen gültig. Eine Stimmabgabe mit Wahlschein im Wahllokal ist nur für die Landkreiswahlen möglich.
b) Umzug in eine Gemeinde außerhalb des Landkreises:
Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 25. Januar 2026 in einen anderen Landkreis um, verliert sie ihr Wahlrecht für die Gemeinde- und Landkreiswahlen und wird im Wählerverzeichnis gestrichen.
Wurden durch die Wegzugsgemeinde vor dem Umzug bereits ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen ausgestellt, bleibt die Stimmabgabe durch Briefwahl gültig. Eine Stimmabgabe mit Wahlschein im Abstimmungsraum ist nicht mehr möglich.
13. Sind ausländische Unionsbürger stimmberechtigt?
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Ja, ausländische Unionsbürger aus einem Mitgliedstaat der EU sind ebenfalls stimmberechtigt.
14. Wer ist vom Stimmrecht ausgeschlossen?
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Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind nur Personen, die durch Richterspruch aufgrund bestimmter Straftaten ihr Stimmrecht verloren haben.
15. Wer wird in das Wählerverzeichnis eingetragen und wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?
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Alle Wahlberechtigten, die am Stichtag 42. Tag vor der Wahl (25. Januar 2026) bei einer Gemeinde in Bayern für eine Wohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten von ihrer Gemeinde bis spätestens drei Wochen vor der Wahl (15. Februar 2026) eine postalische Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit dem Wahlamt seiner Gemeinde in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte man mit der Klärung des Wahlrechts bis zum Wahltag warten.
16. Kann ich das Wählerverzeichnis überprüfen?
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Jeder Wahlberechtigte kann bei seiner Gemeinde in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (16. bis 20. Februar 2026) zu den üblichen Dienststunden das Wählerverzeichnis zu seiner Person überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Beschwerde bei der Gemeinde einlegen.
17. Was steht in der Wahlbenachrichtigung?
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In der Wahlbenachrichtigung sind u. a. das zuständige Wahlamt der Gemeinde und der jeweils zutreffende Abstimmungsraum sowie Hinweise zur Barrierefreiheit des Abstimmungsraums angegeben.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Antragsformular für die Briefwahl aufgedruckt.
Viele Gemeinden bieten auch die Möglichkeit an, Briefwahlunterlagen online zu beantragen.
C. Stimmabgabe
Häufige Fragen und Antworten
18. Kann ich in jedem beliebigen Abstimmungsraum abstimmen?
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Nein. Sie können nur in dem Abstimmungsraum abstimmen, der auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist.
Wer in einem anderen Abstimmungsraum seines Wahlkreises wählen will, z. B. weil dieser für ihn günstiger liegt oder einen barrierefreien Zugang bietet, muss bei seiner Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Mit diesem Wahlschein kann man entweder in einem beliebigen Abstimmungsraum der jeweiligen Gemeinde abstimmen (Identitätsausweis mitnehmen) oder per Briefwahl wählen.
19. Muss ich die Wahlbenachrichtigung in den Abstimmungsraum mitnehmen?
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Die Wahlbenachrichtigung ist wichtig, weil darin die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abstimmungsraums angegeben sind; außerdem kann der Wahlvorstand damit schnell die Stimmberechtigung im Wählerverzeichnis überprüfen. Sie sollte deshalb für die Stimmabgabe im Abstimmungsraum mitgenommen werden.
Die Wahlbenachrichtigung muss aber nicht zwingend mitgenommen werden. Vorsorglich sollte dann aber ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild (z. B. Personalausweis, Reisepass) mitgenommen werden, um sich ausweisen zu können.
Die Wahlbenachrichtigung ist für den Fall einer Stichwahl aufzubewahren.
20. Wie können Wählerinnen und Wähler mit Behinderungen ihre Stimme abgeben?
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Für Wahlberechtigte mit Behinderungen gibt es Regelungen, die ihnen das Wählen ermöglichen und erleichtern sollen. Die Abstimmungsräume sollen soweit möglich barrierefrei sein; auf der Wahlbenachrichtigung sind hierzu entsprechende Informationen vermerkt. Zur barrierefreien Ausgestaltung der Abstimmungsräume hat der Bayerische Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung eine Broschüre herausgegeben. Sie kann unter www.behindertenbeauftragter.bayern.de abgerufen werden.
Die Wahlberechtigten können aber auch Briefwahl beantragen und von zu Hause aus wählen. Sie können sich bei der Briefwahl (auch beim Antrag hierfür) oder im Abstimmungsraum von einer Person ihres Vertrauens helfen lassen, die sie selbst auswählen können. Das kann z. B. ein Mitglied des Wahlvorstands oder ein Familienangehöriger sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken. Es darf auf keinen Fall auf die stimmberechtigte Person missbräuchlich Einfluss genommen werden. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der stimmberechtigten Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat.
21. Gibt es Hilfsmittel (Wahlschablonen) für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler?
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Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels neben oder anstelle einer Hilfsperson auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Hierzu stellen die Gemeinden den Selbsthilfeorganisationen für blinde und sehbehinderte Menschen Stimmzettelmuster zur Verfügung. Ob eine dieser Organisationen, zu denen auch die zuständigen Bezirksgruppen zählen, solche Schablonen für eine Wahl herstellt, obliegt allein deren Entscheidung. Sie sind dazu nicht verpflichtet.
Ob Wahlschablonen durch örtliche Geschäftsstellen zur Verfügung gestellt werden, erfragen Sie bitte direkt bei den Geschäfts- und Beratungsstellen des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes. Diese erreichen Sie telefonisch unter 089-55988-0 oder per Mail unter wahlschablone@bbsb.org.
22. Gibt es andere Hilfen und Informationen in verständlicher Sprache?
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Die Informationen, die eine Wählerin oder ein Wähler vor der Wahl erhält (auf der Wahlbenachrichtigung, auf dem Stimmzettel, auf dem Merkblatt zur Briefwahl), sind möglichst einfach, kurz und verständlich formuliert. Sie können aber auch das Wahl-Hilfe-Heft in Leichter Sprache des Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung zur Hilfe nehmen.
23. In welcher Reihenfolge sind die Parteien und Wählergruppen auf den Stimmzetteln aufgeführt (Ordnungszahlen)?
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Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln in den einzelnen Wahlkreisen richtet sich
a) zunächst nach der Anzahl der bei der letzten Landtagswahl errungenen Sitze,
b) sofern dies für einen Wahlvorschlagsträger nicht zutrifft, nach der Zahl der bei den letzten Gemeinderats- oder Kreistagswahlen abgegebenen Stimmen,
c) sofern dies auch nicht einschlägig ist, nach der alphabetischen Reihenfolge der übrigen Parteien und Wählergruppen.
24. Wie viele Stimmzettel gibt es und wie viele Stimmen habe ich?
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Bei den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen gibt es bis zu vier Stimmzettel, nämlich zur Wahl
a) der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters
b) der Landrätin oder des Landrats
c) der Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder und
d) der Kreisrätinnen und der Kreisräte.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats je eine Stimme.
Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisrätinnen und Kreisräte hat jede wahlberechtigte Person grundsätzlich so viele Stimmen, wie Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, können doppelt so viele Stimmen vergeben werden, wie ehrenamtliche Gemeinderats- oder Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Wie viele Stimmen vergeben werden können, steht ganz oben auf dem Stimmzettel.
Beispiel:
In einer Gemeinde mit 15.000 Einwohnern sind 24 Gemeinderäte zu wählen. Jede Wählerin und jeder Wähler hat daher 24 Stimmen.
25. Wie geht Panaschieren, Kumulieren und Listenwahl?
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Kumulieren bedeutet, dass einzelnen sich bewerbenden Personen bis zu maximal drei Stimmen gegeben werden können.
Panaschieren ermöglicht es den Wählerinnen und Wählern, auch Kandidatinnen und Kandidaten auf verschiedenen Listen anzukreuzen und damit sich bewerbende Personen verschiedener Parteien und Wählergruppen zu wählen.
Eine vorgeschlagene Liste kann über das Listenkreuz auch als Ganzes angenommen werden. Dadurch erhält jede sich bewerbende Person in der darin aufgeführten Reihenfolge eine Stimme. Es ist auch möglich, innerhalb der Liste einzelne Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen. Werden neben einem Listenkreuz auch Stimmen (einfach oder gehäufelt) an einzelne Kandidatinnen und Kandidaten dieses Wahlvorschlags sowie anderer Wahlvorschläge verteilt, so werden zunächst die einzeln vergebenen Stimmen gezählt und verbleibende Stimmen den nicht gekennzeichneten Bewerberinnen und Bewerbern der angekreuzten Liste in der dort aufgeführten Reihenfolge zugerechnet. Es ist ebenso möglich, die zu vergebenden Stimmen ohne Listenkreuz auf einzelne Bewerberinnen und Bewerber (einzeln oder gehäufelt, aus einer oder aus mehreren Listen) zu verteilen.
26. Was bedeuten die Strichcodes auf den Stimmzetteln?
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Die Strichcodes dienen nur zur Erleichterung der Stimmenauszählung mit elektronischen Hilfsmitteln.
27. Was muss ich beachten, damit meine Stimmabgabe gültig ist?
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Die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel muss eindeutig sein, damit die Stimme als gültig gewertet werden kann.
Bei der Bürgermeister- und Landratswahl ist ein Kreuz im hierfür vorgesehenen Abstimmungskreis die sicherste Möglichkeit zur Stimmabgabe.
Anders als bei anderen Wahlen ist es bei der Wahl von Gemeinderats- und Kreistagsmitgliedern möglich, einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten unterschiedlicher Wahlvorschläge bis zu drei Stimmen zu geben. Zulässig ist es, die Stimmen durch Ankreuzen zu vergeben oder indem Sie die Zahl der Stimmen, die Sie Ihren bevorzugten Kandidatinnen und Kandidaten geben wollen, mit den Ziffern „1“, „2“ oder „3“ angeben.
Der Stimmzettel wird insbesondere ungültig, wenn
a) nicht eindeutig erkennbar ist, für wen die Stimmen abgegeben werden,
b) die Gesamtstimmenanzahl überschritten wird,
c) zusätzliche Bemerkungen oder Kennzeichnungen angebracht werden,
d) der Stimmzettel leer abgegeben wird. Namen nur zu streichen, reicht alleine nicht aus.
Die Stimmabgabe muss sowohl im Abstimmungsraum als auch bei der Briefwahl geheim erfolgen. Im Abstimmungsraum müssen die Stimmzettel deshalb zwingend in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz gekennzeichnet und gefaltet werden. Es darf sich immer nur eine Person in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz aufhalten (Ausnahme bei Hilfestellung für Wählerinnen und Wähler mit Behinderungen, siehe Frage 20).
D. Briefwahl
Häufige Fragen und Antworten
28. Brauche ich einen besonderen Grund, um per Briefwahl wählen zu können?
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Anders als früher ist ein besonderer Grund nicht mehr erforderlich. Jede wahlberechtigte Person kann per Briefwahl wählen.
29. Wie und wo beantrage ich die Briefwahl?
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Für die Briefwahl muss ein Wahlschein mit den zugehörigen Briefwahlunterlagen schriftlich oder persönlich beim Wahlamt der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Ein Grund hierfür muss nicht angegeben werden. Anzugeben sind im Antrag immer Vor- und Familienname, Geburtsdatum und die vollständige Wohnanschrift sowie ggf. eine abweichende Anschrift.
Es empfiehlt sich, für den Antrag das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Formular zu verwenden.
Der Antrag ist auch per Telefax oder E-Mail möglich, nicht aber telefonisch. Viele Gemeinden bieten auf ihrer Internetseite oder über einen QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung an, den Wahlschein mit einem Online-Formular zu beantragen. Welche Gemeinden ein Online-Formular im Internet anbieten, kann im „BayernPortal“ (Link http://www.freistaat.bayern) nachgesehen werden.
Sie erhalten dann folgende Briefwahlunterlagen zugeschickt:
a) einen Wahlschein
b) die Stimmzettel
c) einen Stimmzettelumschlag
d) einen roten Wahlbriefumschlag
e) ein Merkblatt.
30. Wann soll bzw. bis wann muss ich Briefwahl beantragen?
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Der Antrag sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden.
Falls notwendig, kann er bereits vorher gestellt werden (z. B. bei einem Auslandsaufenthalt). Die Briefwahlunterlagen werden versandt, sobald sie der Gemeinde vollständig vorliegen.
Wahlscheine können bis zwei Tage vor der Wahl, also bis Freitag, 6. März 2026, 15 Uhr, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. bei einer plötzlichen nachgewiesenen Erkrankung) können sie noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
Soll ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen postalisch zugestellt werden, muss der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Zustellung unter Berücksichtigung der Bearbeitungs- und Postlaufzeiten noch möglich ist. Dies kann mehrere Tage dauern. Die Gemeinden geben üblicherweise bekannt, bis wann Anträge für eine postalische Zustellung dort eingegangen sein müssen. Im Zweifel sollten Sie den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen direkt abholen oder abholen lassen (siehe Frage 32).
31. Kann ich mich beim Briefwahlantrag auch vertreten lassen?
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Ja. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss aber durch eine schriftliche gesonderte Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen, kann sie eine Person ihres Vertrauens mit der Antragstellung beauftragen. Die Stimmabgabe selbst ist aber ein höchstpersönlicher Akt, d. h. eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist nicht möglich. Lediglich eine Hilfestellung bei Behinderung ist zulässig (siehe Frage 20).
32. Wann und auf welchem Weg erhalte ich die Briefwahlunterlagen?
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In der Regel sollten Sie die Briefwahlunterlagen innerhalb etwa einer Woche nach Absendung des Antrags erhalten. Falls es länger dauert, sollten Sie sich möglichst bald bei Ihrer Gemeinde nach dem Verbleib erkundigen.
Falls Sie den Antrag bei der Gemeinde mündlich stellen, können Sie die Unterlagen gleich mitnehmen. Wenige Tage vor der Wahl ist dies dringend zu empfehlen. Für den Antrag müssen Sie einen gültigen Lichtbildausweis und nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung vorlegen.
Falls Sie die Briefwahlunterlagen persönlich abholen, können Sie gleich an Ort und Stelle per Briefwahl abstimmen und den Wahlbrief abgeben. Die Gemeinde wird den Wahlbrief bis zum Wahltag sicher verwahren.
Die Unterlagen können auch durch eine für die Entgegennahme der Unterlagen bevollmächtigte Person abgeholt werden. Das Antragsformular für den Wahlschein (auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) enthält bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Eine bevollmächtigte Person darf aber höchstens vier Wahlberechtigte vertreten und muss mindestens 16 Jahre alt sein.
33. Was muss ich beachten, damit die Stimmabgabe bei der Briefwahl gültig ist?
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Der Wahlschein muss von der stimmberechtigten Person persönlich oder einer Hilfsperson unterschrieben sein. Damit wird eidesstattlich versichert, dass die Stimmzettel persönlich bzw. von der Hilfsperson nach dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet wurden.
Sie erhalten mit den Briefwahlunterlagen ein Merkblatt, auf dem die Vorgehensweise beschrieben ist.
Die Stimmzettel müssen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses in den zugehörigen weißen Stimmzettelumschlag gelegt werden; der Umschlag muss zugeklebt werden. Dann ist der Stimmzettelumschlag zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag zu stecken. Auch der rote Wahlbriefumschlag ist dann zuzukleben. Die Anschrift der Gemeinde ist schon auf dem Umschlag aufgedruckt.
34. Bis wann muss ich den Wahlbrief absenden?
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Briefwählerinnen und Briefwähler sind selbst für den rechtzeitigen Zugang des Wahlbriefs an die zuständige Stelle verantwortlich; auch das Transportrisiko liegt bei ihnen. Der Wahlbrief muss auf jeden Fall spätestens am Wahlsonntag um 18 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen.
Wahlbriefe aus der Leerung der Briefkästen am Freitag vor der Wahl werden im Regelnetz der Deutschen Post oft nicht mehr rechtzeitig (d. h. mit der letzten Auslieferung am Samstag) zugestellt, bei Leerung der Briefkästen erst am Samstag oder Wahlsonntag ist die rechtzeitige Auslieferung an die Gemeinde ausgeschlossen. Briefwählerinnen und Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Donnerstag vor der Wahl (5. März 2026) abschicken.
Haben Sie Zweifel, ob der Wahlbrief noch rechtzeitig per Post zugehen wird, können Sie den Wahlbrief bis spätestens zum Wahlsonntag, 18 Uhr, persönlich oder durch eine Vertrauensperson in den Hausbriefkasten bzw. Fristenbriefkasten der Gemeinde einwerfen oder dort ggf. einem Bediensteten des Wahlamts übergeben.
In einem Abstimmungsraum darf der Wahlbrief nicht abgegeben werden, weil für die Zulassung und Auszählung der Wahlbriefe besondere Briefwahlvorstände zuständig sind, die auch in anderen Räumen untergebracht sind.
Allerdings ist es möglich, mit dem Wahlschein (und einem Identitätsausweis) in einem beliebigen Abstimmungsraum des jeweiligen Wahlkreises, der auf dem Wahlschein angegeben ist, zu wählen. Sie erhalten dann dort einen Stimmzettel. Die Briefwahlunterlagen (Umschläge, Stimmzettel, auch soweit sie schon ausgefüllt wurden) verbleiben bei Ihnen und sind unbrauchbar zu machen.
35. Muss ich für die Briefwahl etwas zahlen?
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Die Briefwahl ist kostenlos. Nur falls der Antrag auf Briefwahl auf dem Postweg an die Gemeinde gesendet wird, ist das Porto hierfür selbst zu übernehmen. Die Bearbeitung des Antrags selbst ist kostenfrei, die Unterlagen werden auf Kosten der Gemeinde zugesandt. Die Rücksendung des Wahlbriefs im amtlichen roten Umschlag an die Gemeinde im Inland erfolgt durch die Deutsche Post AG unentgeltlich. Nur falls Sie einen neutralen Briefumschlag verwenden, einen anderen Postdienstleister in Anspruch nehmen, den Briefumschlag im Ausland aufgeben oder eine besondere Versendungsform (z. B. Einschreiben) nutzen, müssen Sie das jeweils notwendige Entgelt entrichten.
E. Wahlergebnis
Häufige Fragen und Antworten
36. Wie werden die Sitze im Gemeinderat, Stadtrat und Kreistag verteilt?
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Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguё/Schepers. Dabei werden die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Wahlkreisvorschläge nacheinander solange durch 1, 3, 5, 7 usw. geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dann so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.
Beispiel:
Das folgende Beispiel geht von der Annahme aus, dass in einer Gemeinde mit 7.000 Einwohnern, für die 20 Gemeinderatssitze zu vergeben sind, Wahlvorschläge von fünf Parteien oder Wählergruppen vorliegen und insgesamt 47.502 gültige Stimmen abgegeben worden sind, wobei 20.554 Stimmen auf die A-Partei, 8.712 Stimmen auf die B-Partei, 8.270 Stimmen auf die C-Partei, 9.177 Stimmen auf die D-Wählergruppe und 789 Stimmen auf die E-Wählergruppe entfallen.
Die Sitze werden wie folgt verteilt:
Teiler A-
ParteiB-
ParteiC-
ParteiD-
WählergruppeE-
WählergruppeGesamtanzahl der Stimmen für die Wahlvorschläge
20.554 8.712 8.270 9.177 789 : 1 20.554
8.712
8.270
9.177
789 Sitz Nr. 1 3 4 2 : 3 6.851 2.904 2.757 3.059 Sitz Nr. 5 9 10 7 : 5 4.111 1.742 1.654 1.835 Sitz Nr. 6 14 15 13 : 7 2.936
1.245 1.181 1.311 Sitz Nr. 8 19 18 : 9 2.284
968
1.020
Sitz Nr. 11 : 11 1.869
Sitz Nr.
12 : 13 1.581
Sitz Nr.
16 : 15 1.370
Sitz Nr.
17 : 17
1.209
Sitz Nr.
20 : 19
1.082 Sitze im Gemeinderat
(gesamt: 20)9 4 3 4 0 Somit erhält die A-Partei neun, die B-Partei vier, die C-Partei drei und die D-Wählergruppe vier Sitze; auf die E-Wählergruppe entfällt kein Sitz.
Würden sich bei der Berechnung, z. B. für die Verteilung des letzten Sitzes, zwei oder drei gleiche Teilungszahlen ergeben, würde der Wahlvorschlagsträger den Sitz erhalten, dessen in Betracht kommende Person die größere Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
37. Gibt es eine 5%-Sperrklausel?
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Nein, eine Sperrklausel gibt es bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen nicht.
38. In welcher Reihenfolge wird ausgezählt?
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Die Ergebnisse werden in folgender Reihenfolge ausgezählt:
1. Bürgermeisterwahl
2. Landratswahl
3. Gemeinderatswahl
4. Kreistagswahl
39. Wann sind vorläufige Ergebnisse zu erwarten und wie kann ich sie erfahren?
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Die vorläufigen Wahlergebnisse werden durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter verkündet. Sie oder er muss dazu bereits rechtzeitig vor dem Wahltag bekannt machen, wo sich Bewerberinnen und Bewerber sowie Wählerinnen und Wähler über das vorläufige Wahlergebnis informieren können.
Die Verkündung kann bei Gemeindewahlen etwa durch Aushang am Rathaus oder bei Landkreiswahlen am Landratsamt oder durch das Einstellen auf der jeweiligen Homepage erfolgen.
Wie viel Zeit die Auszählung beansprucht, ist von Wahl zu Wahl unterschiedlich.
Die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände beginnen frühestens um 18 Uhr mit der Stimmenauszählung.
Mit den vorläufigen Ergebnissen der Bürgermeister- und Landratswahl ist regelmäßig noch am Wahlabend zu rechnen.
Die Ermittlung der Wahlergebnisse zum Gemeinderat und Kreistag ist wegen des besonderen Wahlsystems vergleichsweise aufwändig. Je nach Gemeindegröße werden diese Wahlen erst am folgenden Tag ausgewertet. Üblicherweise werden zumindest die Wahlen zum Gemeinderat noch am Wahlabend ausgezählt und veröffentlicht.
40. Wann stehen die endgültigen Wahlergebnisse fest und wie kann ich sie erfahren?
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Das endgültige Wahlergebnis stellt der jeweils zuständige Wahlausschuss der Gemeinde oder des Landkreises in den Tagen nach der Wahl fest.
Die Wahlausschüsse beschließen in öffentlicher Sitzung. Die Sitzungstermine werden ortsüblich bekanntgemacht. Nach der Ergebnisfeststellung werden die Endergebnisse ebenfalls ortsüblich bekanntgemacht.
F. Weitere Informationen
Häufige Fragen und Antworten
41. Wo erhalte ich Formulare zu den Kommunalwahlen?
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Formulare sind als Anlagen zur Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) und zur Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung (GLkrWBek) veröffentlicht worden. Formularsammlungen können bei Wahlfachverlagen bezogen werden. Einzelne Formulare sind über das Internet-Angebot des Landesamtes für Statistik unter der Adresse https://www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.html abrufbar.
42. Wo erhalte ich Informationsmaterial zu den Kommunalwahlen?
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Ausführliche Informationen zu den Gemeinde- und Landkreiswahlen und zu allen sonstigen Wahlen, zu Ergebnissen der bisherigen Wahlen und zu allgemeinen Fragen des Wahlrechts sind im Internet-Angebot des Landesamtes für Statistik unter der Adresse https://www.statistik.bayern.de/wahlen abrufbar.
Auch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit informiert im Internet unter der Adresse www.blz.bayern.de in zeitlichem Zusammenhang über die Wahlen.
Viele interessante Hinweise zu allgemeinen wahlrechtlichen Themen (z. B. ein „Wahllexikon“) sowie nützliche Informationen für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bietet auch die Internetseite der Bundeswahlleiterin www.bundeswahlleiterin.de.
Im „BayernPortal“ (www.freistaat.bayern.de) gibt es ebenfalls informative Erklärungen zu verschiedenen wahlrechtlichen Themen in der alphabetischen Übersicht.
Auf der Webseite des Behindertenbeauftragten finden Sie viele hilfreiche Tipps zur Barrierefreiheit www.behindertenbeauftragter.bayern.de.
43. An wen kann ich mich wenden, um weitere Fragen zu klären?
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Bitte wenden Sie sich an das Wahlamt Ihrer Gemeinde bzw. das für Kommunalwahlen zuständige Sachgebiet Ihres Landratsamtes, falls Sie Fragen zu den Kommunalwahlen haben.