Wohnen
Wohnraum für alle
Ausreichender Wohnraum und die Vermeidung von Parallelgesellschaften sind wichtig für den sozialen Frieden in unserer Gesellschaft. Die Bayerische Staatsregierung setzt sich daher mit einer Reihe von Maßnahmen dafür ein, dass Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen Bayerns zur Verfügung steht. So hat die Bayerische Staatsregierung am 09.10.2015 gemeinsam mit den Gemeinden, den Kirchen und der Wohnungswirtschaft den Wohnungspakt Bayern beschlossen. Mit der Möglichkeit der Wohnsitzzuweisung soll die Entwicklung von Parallelgesellschaften vermieden werden. Die bestehenden Förderungen werden im Film auf dieser Seite dargestellt.
Wohnraum-Booster, Wohnungspakt Bayern
Mit der Wohnraumförderung trägt der Freistaat Bayern entscheidend dazu bei, das Angebot an preisgünstigem Wohnraum zu erhöhen, nicht nur allein in Großstädten, sondern auch im ländlichen Raum. Mit dem 2023 beschlossenen Wohnbau-Booster hat der Freistaat ein weiteres starkes Paket für mehr Wohnungsbau geschnürt. Insgesamt steht für die staatliche Wohnbauförderung im Haushaltsjahr 2023 erstmals ein Betrag von über 1 Milliarde Euro (davon 389 Mio. Euro Bundesmittel) zur Verfügung. Daneben realisiert der Freistaat Bayern mit seinen drei staatlichen Wohnungsbaugesellschaften BayernHeim GmbH, Siedlungswerk Nürnberg GmbH und Stadibau GmbH Wohnraum, der bezahlbar ist und dauerhaft bezahlbar bleibt.
Bereits im Jahr 2015 hat die Bayerische Staatsregierung gemeinsam mit den Gemeinden, den Kirchen und der Wohnungswirtschaft den Wohnungspakt Bayern beschlossen. Im Rahmen des erfolgreich abgeschlossenen Sofortprogramms, der sog. Ersten Säule des Wohnungspakts Bayern, wurden vom Freistaat mit seiner Bauverwaltung bayernweit, bei einem Gesamtbudget von 110 Mio. Euro, insgesamt 38 Wohnanlagen mit rund 600 Wohnungen in reduzierter/einfacher Bauweise für fast 2.800 Personen errichtet und werden weiterhin von ihm betrieben und verwaltet. Die Wohnungen sind in der Regel mit 70 % anerkannten Flüchtlingen und rund 30 % Einheimischen mit niedrigem Einkommen belegt.
Wohnsitzzuweisung
Das Integrationsgesetz des Bundes schafft seit August 2016 – nicht zuletzt auf intensives Drängen Bayerns hin – die Möglichkeit für eine auf drei Jahre befristete Wohnsitzzuweisung von anerkannten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und dauerhaft Bleibeberechtigten. Sozialleistungsbeziehende Anerkannte und dauerhaft Bleibeberechtigte (dazu zählen insbesondere Resettlement-Aufnahmen, humanitäre Aufnahmen, ehemalige afghanische Ortskräfte und besonders schutzbedürftige afghanische Staatsangehörige, Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine) müssen grundsätzlich für den Zeitraum von drei Jahren nach Anerkennung bzw. erstmaliger Aufenthaltserlaubniserteilung in dem Bundesland verbleiben, in das sie zur Durchführung ihres Asyl- oder Aufnahmeverfahrens bereits zugewiesen wurden. Ausgenommen sind u. a. Anerkannte und dauerhaft Bleibeberechtigte, die einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit mindestens 15 Stunden/Woche und einem Einkommen mindestens i. H. des monatlichen durchschnittlichen Grundsicherungsbedarfs nach SGB II für eine Einzelperson von derzeit 820 Euro/Monat/Einzelperson (Stand: 04.04.2023) nachgehen. Ausgenommen sind z. B. auch Personen, die eine Berufsausbildung aufnehmen oder aufgenommen haben oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
Eine Wohnsitzzuweisung erfolgt in erster Linie nur mit integrationspolitischer Zielsetzung, d. h. wenn die Versorgung mit angemessenem Wohnraum, der Erwerb der deutschen Sprache und die Aussichten einer Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt leichter möglich sind. Mit einer Wohnsitzzuweisung können nebenbei auch Segregation und soziale Brennpunkte besser vermieden werden.
Die Zuständigkeit für die Anwendung der DVAsyl liegt bei den Regierungen.