Namen und Hoheitszeichen
Das Recht der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, ihren Namen und Hoheitszeichen zu führen, ist Teil der historisch überkommenen Hoheit der Gebietskörperschaften.
Gemeindename, Landkreisname, Bezirksname
Die Gemeinden haben das Recht, einen bestimmten Namen zu führen. Die amtliche Schreibweise der Namen richtet sich nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration veröffentlichten Gemeindeverzeichnis. Die amtliche Schreibweise der Gemeindeteilnamen richtet sich nach dem vom Landesamt für Statistik veröffentlichten Amtlichen Ortsverzeichnis für Bayern.
Der Name einer Gemeinde wird von § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschützt. Dies gilt nach der überwiegenden Rechtsprechung auch für die Verwendung des Gemeindenamens im Zusammenhang mit Internet-Domains, nicht jedoch für das Logo einer Kommune.
Wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ändern, den Namen eines Gemeindeteils aufheben oder einem bewohnten Gemeindeteil einen Namen geben. Dies geschieht nach vorheriger Anhörung des Gemeinderats und der beteiligten Gemeindebürger.
Der Name eines Landkreises wird nach Anhörung des Kreistags mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.
Die Namen der Bezirke werden durch Gesetz bestimmt.
Kommunale Hoheitszeichen: Wappen, Fahnen, Dienstsiegel
Hoheitszeichen sind Symbole, die die Staatshoheit kennzeichnen und repräsentieren. Die Staatshoheit wird durch den Staat, die Bundesländer und die Kommunen sowie deren Organe und Verwaltungsbehörden gesetzmäßig ausgeübt. Hoheitszeichen sind Wappen, Fahnen und Dienstsiegel.
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Sie können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie neue Wappen und Fahnen annehmen oder bestehende Wappen und Fahnen ändern möchten. Sie sind lediglich verpflichtet, sich vor ihrer Entscheidung von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen. Sollte eine Kommune deren Vorschlag nicht folgen wollen, muss sie die Angelegenheit vor ihrer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen.
Gemeinden, Landkreise und Bezirke mit einem eigenen Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Sollten sie kein eigenes Wappen haben, führen Gemeinden und Landkreise in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen, Bezirke das große Staatswappen. Wird das Landratsamt als Staatsbehörde tätig, ist das kleine Staatswappen zu verwenden.
Die Siegel der Gemeinden, Landkreise und Bezirke tragen im oberen Halbbogen die Umschrift "Bayern", im unteren Halbbogen die Umschrift "Gemeinde …", "Landkreis …" oder "Bezirk …". Gemeinden, die die Bezeichnung Stadt oder Markt führen, setzen diese Bezeichnung ihrem Namen voran, die Stadt München das Wort "Landeshauptstadt".
Das Dienst- oder Amtssiegel ist ein Legitimationszeichen und dient auf amtlichen Schriftstücken oder Urkunden als Hoheits- und Echtheitszeugnis. Sie werden zum Beispiel bei amtlichen Beglaubigungen verwendet.
Die Wappen und Fahnen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde, des jeweiligen Landkreises oder des jeweiligen Bezirks verwendet werden.
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns muss von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen unterrichtet werden. Bei Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten. Dienstsiegel und Siegelmarken können nur beim Bayerischen Hauptmünzamt bestellt werden.
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