Mach mit – Tauch auf! Schwimmförderung für Kinder
Die Schwimmfähigkeit der Kinder in Bayern ist essenziell für ihr gesundes Aufwachsen, die soziale Interaktion, die Erweiterung ihrer Sport-/Freizeitmöglichkeiten und nicht zuletzt unverzichtbarer Bestandteil zur Unfallprävention und Sicherheit. Angesichts des hohen Anteils an Nichtschwimmern im Kindesalter möchte die Staatsregierung Kinder in Bayern deshalb wirkungsvoll dabei unterstützen, das sichere Schwimmen zu erlernen. Daher wird das Schwimmförderprogramm „Mach mit – Tauch auf!“ weitergeführt.
Alle Erstklässlerinnen und Erstklässler bzw. Vorschulkinder des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2023/2024 erhielten zu Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres einen Gutschein über 50 € für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“. Um möglichst vielen Kindern die Einlösung des Gutscheins zu ermöglichen, wurde der Einlösezeitraum für die Gutscheinaktion 2023/2024 bis 31.12.2024 verlängert.
Um den Anteil an Nichtschwimmern bereits bei Schuleintritt nachhaltig und signifikant zu verringern, wird das Schwimmförderprogramm „Mach mit – Tauch auf!“ ab 2024/2025 verstetigt. Ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 sollen dementsprechend alle Vorschulkinder jährlich vor Beginn der Sommerferien einen Gutschein über 50 € für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“ erhalten.“
Fragen und Antworten zum Schul- und Kindergartenjahr 2023/2024
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum laufenden Schul- bzw. Kindergartenjahr 2023/2024. Der Einlösezeitraum für den Gutschein wurde bis 31.12.2024 verlängert.
Für Eltern und Kinder
Wer kann mitmachen?
-
Teilnahmeberechtigt sind alle in Bayern wohnhaften Erstklässlerinnen und Erstklässler sowie Vorschulkinder des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2023/24. Vorschulkinder sind dabei die Kinder, die sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden. Für das Schwimmförderprogramm im Kindergartenjahr 2023/24 sind das in der Regel die Kinder, deren Schulpflicht auf das Schuljahr 2024/2025 verschoben wurde oder die bis zum 30. September 2024 sechs Jahre alt werden.
Wie erhalte ich den Gutschein?
-
- Die teilnahmeberechtigten Kinder erhalten den Gutschein zu Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2023/24 in ihrer Kindertageseinrichtung, schulvorbereitenden Einrichtung, Grund- oder Förderschule.
- Vorschulkinder, die keine schulvorbereitende Einrichtung besuchen, können über Ihre Erziehungsberechtigten einen Gutschein bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt des Wohnortes) beantragen. Das Antragsformular finden Sie hier:
Antragsformular für Vorschulkinder, die keine schulvorbereitende Einrichtung besuchen
Wie lange ist der Gutschein gültig?
-
Der Gutschein ist für alle Kurse gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 12. September 2023 und dem 31. Dezember 2024 stattfindet.
Wie kann der Gutschein eingelöst werden?
-
Der Gutschein kann (nur im Original) bei allen teilnehmenden Kursanbietern eingelöst werden. Die Rückseite des Gutscheins muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei der Anmeldung zum Seepferdchenkurs abgegeben werden. Die Kursgebühr wird dann um den Gutscheinbetrag ermäßigt. Eine direkte Auszahlung des Gutscheins ist nicht möglich.
Ist das Bestehen der Seepferdchenprüfung am Ende des Schwimmkurses Voraussetzung für die Anrechnung des Gutscheins?
-
Nein, das Bestehen der Seepferdchenprüfung ist keine Voraussetzung für die Anrechnung des Gutscheins.
Wo kann der Gutschein eingelöst werden?
-
Der Gutschein kann grundsätzlich bei allen bayerischen Schwimmvereinen, der Wasserwacht und der DLRG eingelöst werden. Auch andere Anbieter, z. B. private Schwimmschulen oder kommunale Bäder, können die Gutscheine annehmen. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt im Vorfeld bei dem Kursanbieter Ihrer Wahl, ob er die Gutscheine annimmt. Für Kursanbieter besteht keine Verpflichtung zur Annahme der Gutscheine.
Kann ich den Gutschein auch direkt beim Freistaat Bayern / bei der Kreisverwaltungsbehörde einlösen?
-
Nein, die Einlösung des Gutscheins kann nur über den jeweiligen Kursanbieter erfolgen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei dem Kursanbieter Ihrer Wahl, ob er die Gutscheine annimmt.
Für Kinderbetreuungseinrichtungen, Grundschulen und Förderzentren
Wir sind eine Kinderbetreuungseinrichtung, wie erhalten wir den Gutschein?
-
Die Weitergabe der „Seepferdchen“-Gutscheine erfolgt grundsätzlich durch die für die jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung zuständige Aufsichtsbehörde. Weitere Informationen zum Verteilweg an die Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde.
Wir sind eine Grundschule, wie erhalten wir den Gutschein?
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Die Weitergabe der „Seepferdchen“-Gutscheine erfolgt grundsätzlich durch das für die jeweilige Grundschule zuständige Staatliche Schulamt. Weitere Informationen zum Verteilweg an die Grundschulen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Staatlichen Schulamt.
Wir sind ein Förderzentrum, wie erhalten wir den Gutschein?
-
Die Weitergabe der „Seepferdchen“-Gutscheine erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Für Kursanbieter
Welche Anbieter sind berechtigt, am Schwimmförderprogramm “Mach mit – Tauch auf!“ teilzunehmen?
-
Grundsätzlich alle Anbieter, die Kurse zum Erwerb des Seepferdchens durchführen.
Erhalten Kursanbieter für die Annahme der Gutscheine eine Aufwandspauschale?
-
Ja. Kursanbieter erhalten für den bei Ihnen entstandenen Aufwand eine Aufwandspauschale in Höhe von 2,50 Euro pro erstattetem Gutschein.
Welche Mindestqualifikation der Lehrperson(en) muss der Kursanbieter sicherstellen?
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Die leitende Lehrperson des jeweiligen Schwimmkurses muss mindestens eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
- Gültige Lizenz in einem der nachfolgend aufgeführten Fachbereiche:
- Trainer C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
- Fachübungsleiter C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
- Übungsleiter C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
- Lehrschein Schwimmen oder Rettungsschwimmen
- Lehrkräfte, die über eine Lehrberechtigung gem. KMBek vom 1. April 1996 Nr. VIII/5 – K7405-3/79 291/93 verfügen
- Fachangestellte für Bäderbetriebe (sog. Schwimmmeistergehilfe)
- Meister für Bäderbetriebe (sog. Schwimmmeister/Bademeister)
- Lehrkräfte, die den Schwimmunterricht an Hochschulen erteilen
- Staatlich geprüfte Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer
- Fachsportleitungen Schwimmen der uniformierten Verbände
Wir haben unseren Sitz nicht in Bayern (anderes Bundesland, Ausland). Können wir auch an der Aktion teilnehmen?
-
Gerne können auch Anbieter mit Sitz außerhalb von Bayern die Gutscheine annehmen, sofern sie Kurse zum Erwerb des Seepferdchens durchführen. Dies gilt grundsätzlich auch für Kursanbieter mit Sitz im Ausland. Die Abrechnung der Gutscheine erfolgt über die nächstgelegene bayerische Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Welche Gutscheine können abgerechnet werden?
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Es können nur Original-Gutscheine des jeweiligen Programmjahres abgerechnet werden.
Wie lange ist der Gutschein gültig?
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Der Gutschein ist für alle Kurse gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 12. September 2023 und dem 31. Dezember 2024 stattfindet.
Wo finde ich das Antragsformular zur Abrechnung der Schwimmkurse?
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Das Antragsformular finden Sie hier: Antragsformular für Kursanbieter
Bitte beachten Sie dazu die FAQ „Wer muss das Antragsformular verwenden?“
Wer muss das Antragsformular verwenden?
-
Grundsätzlich müssen alle Antragsteller das Antragsformular verwenden.
Eine Ausnahme besteht lediglich für im Bayerischen Landes-Sportverband – BLSV – organisierte (Schwimm-)Vereine; diese können den Antrag auch beim BLSV und ausschließlich in digitaler Form über die dortige Plattform BLSVdigital (mit Upload aller erforderlichen Unterlagen; Antragsvordruck ist dort abrufbar) stellen.
Wo kann das Antragsformular eingereicht werden?
-
Die Antragsformulare können bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreien Stadt) eingereicht werden. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist im Regelfall der Sitz des Anbieters bzw. Vereins.
Ausschließlich für Mitgliedsvereine des Bayerischen Landes-Sportverbands – BLSV – besteht die Möglichkeit, den Antrag beim BLSV über die dortige Plattform BLSVdigital einzureichen. Dazu sind nähere Informationen auf der Seite des BLSV eingestellt.Außerbayerische Anbieter beachten bitte die FAQ „Wir haben unseren Sitz nicht in Bayern (anderes Bundesland, Ausland). Können wir auch an der Aktion teilnehmen?“.
Wie lange können Förderanträge eingereicht werden?
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Förderanträge können bis zum 31.03.2025 eingereicht werden.
Muss für jeden einzelnen Gutschein ein eigener Antrag gestellt werden?
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Nein. Die Gutscheine können und sollten zweckmäßigerweise – wie im Formular vorgesehen – gesammelt in „Listenform“ an die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) übermittelt werden. Dies gilt auch für die ausschließlich für Mitgliedsvereine des BLSV bestehende Möglichkeit der digitalen Meldung über die Plattform BLSVdigital.
Was muss nach der Antragstellung beachtet werden?
-
Die Antragsunterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fünf Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung der Unterlagen in digitaler Form ist zulässig.
Wann erhalten die Kursanbieter ihre Kostenerstattung?
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Die Auszahlung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörden oder den BLSV im Regelfall zeitnah nach Einreichung der Antragsunterlagen.
Wo erhalte ich weitere Informationen zum Abrechnungsverfahren?
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Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Was können Kursanbieter für ihre Werbung verwenden?
-
Wir freuen uns sehr, wenn Sie unsere Förderaktion bewerben möchten. Daher haben wir hierfür eine Grafik erstellt, die Sie für Ihre Werbung nutzen dürfen. Sie finden diese unter "Downloads" oder direkt hier:
Bildnachweis: Bayerisches Innenministerium
Aus Begleittexten sollte hervorgehen, dass es sich um eine Förderung der Bayerischen Staatsregierung handelt.
Wir schlagen folgende Textbausteine vor, an denen Sie sich gerne orientieren und die Sie in Ihre Texte integrieren können:
Mach mit – Tauch auf! Gutschein für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“
Angesichts der herausragenden Bedeutung der Schwimmfähigkeit von Kindern für deren gesundes Aufwachsen hat der Ministerrat in seiner Sitzung am 13. Juni 2023 beschlossen, das Schwimmförderprogramm „Mach mit – Tauch auf!“ für Kurse zum Erwerb des „Seepferdchens“ fortzuführen.
Zu Beginn des Schul- und Kindergartenjahres 2023/2024 erhalten daher alle Erstklässlerinnen und Erstklässler sowie alle Vorschulkinder einen Gutschein über 50 Euro für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“. Die Gutscheine, die in einem Flyer integriert sind, werden in den jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Grund-/ Förderschulen zu Beginn des Kindergarten-/Schuljahres 2023/24 an die zuwendungsberechtigten Vorschulkinder bzw. Erstklässler/-innen ausgegeben.
Vorschulkinder im Sinne des Schwimmförderprogramms „Mach mit – Tauch auf!“ sind dabei die Kinder, die sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden. Für das Schwimmförderprogramm im Kindergartenjahr 2023/24 sind dies regelmäßig die Kinder, deren Schulpflicht auf das Schuljahr 2024/2025 verschoben wurde oder die bis zum 30. September 2024 sechs Jahre alt werden.
Um den Anteil an Nicht-Schwimmern bei Schuleintritt nachhaltig und signifikant zu verringern, wird das Schwimmförderprogramm „Mach mit – Tauch auf!“ zudem ab 2024/2025 verstetigt. Ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 sollen dementsprechend alle Vorschulkinder jährlich zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres einen Gutschein über 50 € für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“ erhalten.
Fragen und Antworten zum Kindergartenjahr 2024/2025
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Gutscheinaktion im Kindergartenjahr 2024/2025.
Für Eltern und Kinder
Wer kann mitmachen?
-
Teilnahmeberechtigt sind alle in Bayern wohnhaften Vorschulkinder des kommenden Kindergartenjahres 2024/25, also die Kinder, die sich im Kindergartenjahr 2024/2025 im letzten Jahr vor der Einschulung befinden. Dies sind in der Regel die Kinder, deren Schulpflicht auf das Schuljahr 2025/2026 verschoben wurde oder die bis zum 30. September 2025 sechs Jahre alt werden.
Wie erhalte ich den Gutschein?
-
- Die teilnahmeberechtigten Kinder erhalten den Gutschein vor Beginn der diesjährigen Sommerferien in ihrer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. schulvorbereitenden Einrichtung.
- Vorschulkinder, die keine schulvorbereitende Einrichtung besuchen, können über Ihre Erziehungsberechtigten einen Gutschein bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt des Wohnortes) beantragen. Das Antragsformular finden Sie hier:
Antragsformular für Vorschulkinder, die keine schulvorbereitende Einrichtung besuchen
Wie lange ist der Gutschein gültig?
-
Der Gutschein ist für alle Kurse gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 29. Juli 2024 und dem 31. August 2025 stattfindet.
Wie kann der Gutschein eingelöst werden?
-
Der Gutschein kann (nur im Original) bei allen teilnehmenden Kursanbietern eingelöst werden. Die Rückseite des Gutscheins muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei der Anmeldung zum Seepferdchenkurs abgegeben werden. Die Kursgebühr wird dann vom Kursanbieter um den Gutscheinbetrag ermäßigt. Eine direkte Auszahlung des Gutscheins ist nicht möglich.
Wo kann der Gutschein eingelöst werden?
-
Der Gutschein kann grundsätzlich bei allen bayerischen Schwimmvereinen, der Wasserwacht und der DLRG eingelöst werden. Auch andere Anbieter, z. B. private Schwimmschulen oder kommunale Bäder, können die Gutscheine annehmen. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt im Vorfeld bei dem Kursanbieter Ihrer Wahl, ob er die Gutscheine annimmt.
Kann ich den Gutschein auch direkt beim Freistaat Bayern / bei der Kreisverwaltungsbehörde einlösen?
-
Nein, die Einlösung des Gutscheins kann nur über den jeweiligen Kursanbieter erfolgen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei dem Kursanbieter Ihrer Wahl, ob er die Gutscheine annimmt.
Ist das Bestehen der Seepferdchenprüfung am Ende des Schwimmkurses Voraussetzung für die Anrechnung des Gutscheins?
-
Nein, das Bestehen der Seepferdchenprüfung ist keine Voraussetzung für die Anrechnung des Gutscheins.
Für Kinderbetreuungseinrichtungen
Wir sind eine Kinderbetreuungseinrichtung, wie erhalten wir den Gutschein?
-
Die Weitergabe der „Seepferdchen“-Gutscheine erfolgt grundsätzlich durch die für die jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung zuständige Aufsichtsbehörde. Weitere Informationen zum Verteilweg an die Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde.
Wir sind eine schulvorbereitende Einrichtung, wie erhalten wir den Gutschein?
-
Die Weitergabe der „Seepferdchen“-Gutscheine erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Für Kursanbieter
Welche Anbieter sind berechtigt, am Schwimmförderprogramm "Mach mit - Tauch auf!" teilzunehmen?
-
Grundsätzlich alle Anbieter, die Kurse zum Erwerb des Seepferdchens durchführen.
Erhalten Kursanbieter für die Annahme der Gutscheine eine Aufwandspauschale?
-
Ja. Kursanbieter erhalten für den bei Ihnen entstandenen Aufwand eine Aufwandspauschale in Höhe von 2,50 Euro pro erstattetem Gutschein.
Welche Mindestqualifikation der Lehrperson(en) muss der Kursanbieter sicherstellen?
-
Die leitende Lehrperson des jeweiligen Schwimmkurses muss mindestens eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
- Gültige Lizenz in einem der nachfolgend aufgeführten Fachbereiche:
- Trainer C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
- Fachübungsleiter C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
- Übungsleiter C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
- Lehrschein Schwimmen oder Rettungsschwimmen - Lehrkräfte, die über eine Lehrberechtigung gem. KMBek vom 1. April 1996 Nr. VIII/5 – K7405-3/79 291/93 verfügen.
- Fachangestellte für Bäderbetriebe (sog. Schwimmmeistergehilfe)
- Meister für Bäderbetriebe (sog. Schwimmmeister/Bademeister)
- Lehrkräfte, die den Schwimmunterricht an Hochschulen erteilen
- Staatlich geprüfte Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer
- Fachsportleitungen Schwimmen der uniformierten Verbände
Wir haben unseren Sitz nicht in Bayern (anderes Bundesland, Ausland). Können wir auch an der Aktion teilnehmen?
-
Gerne können auch Anbieter mit Sitz außerhalb von Bayern die Gutscheine annehmen, sofern sie Kurse zum Erwerb des Seepferdchens durchführen. Dies gilt grundsätzlich auch für Kursanbieter mit Sitz im Ausland. Die Abrechnung der Gutscheine erfolgt über die nächstgelegene bayerische Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Welche Gutscheine können abgerechnet werden?
-
Es können nur Original-Gutscheine des jeweiligen Programmjahres abgerechnet werden.
Wie lange ist der Gutschein gültig?
-
Der Gutschein ist für alle Kurse gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 29. Juli 2024 und dem 31. August 2025 stattfindet.
Wo finde ich das Antragsformular zur Abrechnung der Schwimmkurse?
-
Das Antragsformular finden Sie hier: Antragsformular für Kursanbieter
Bitte beachten Sie dazu die FAQ „Wer muss das Antragsformular verwenden?“
Wer muss das Antragsformular verwenden?
-
Grundsätzlich müssen alle Antragsteller das Antragsformular verwenden.
Im Bayerischen Landes-Sportverband – BLSV – organisierte (Schwimm-)Vereine können ihren Antrag auch in digitaler Form über die Plattform verein360 (mit Upload aller erforderlichen Unterlagen; Antragsvordruck ist dort abrufbar) stellen.
Wo kann das Antragsformular eingereicht werden?
-
Die Antragsformulare können bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreien Stadt) eingereicht werden. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist im Regelfall der Sitz des Anbieters bzw. Vereins.
Mitgliedsvereine des Bayerischen Landes-Sportverbands – BLSV – können den Antrag auch beim BLSV über die dortige Plattform verein360 einreichen. Dazu sind nähere Informationen auf der Internetseite des BLSV eingestellt.
Außerbayerische Anbieter beachten bitte die FAQ „Wir haben unseren Sitz nicht in Bayern (anderes Bundesland, Ausland). Können wir auch an der Aktion teilnehmen?“.
Welche Unterlagen müssen dem Antragsformular beigefügt werden?
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Dem Antragsformular sind die Gutscheine der Kursteilnehmer sowie der Nachweis über die Qualifikation der Kursleitung beizufügen. Die Anlagen können im Original oder in Kopie eingereicht werden.
Wie lange können Förderanträge eingereicht werden?
-
Förderanträge können bis zum 30.11.2025 eingereicht werden.
Muss für jeden einzelnen Gutschein ein eigener Antrag gestellt werden?
-
Nein. Die Gutscheine können und sollten zweckmäßigerweise – wie im Formular vorgesehen – gesammelt in „Listenform“ an die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) übermittelt werden. Dies gilt auch für die ausschließlich für Mitgliedsvereine des BLSV bestehende Möglichkeit der digitalen Meldung über die Plattform verein360.
Was muss nach der Antragstellung beachtet werden?
-
Die Antragsunterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fünf Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung der Unterlagen in digitaler Form ist zulässig.
Wann erhalten die Kursanbieter ihre Kostenerstattung?
-
Die Auszahlung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörden oder den BLSV im Regelfall zeitnah nach Einreichung der Antragsunterlagen.
Wo erhalte ich weitere Informationen zum Abrechnungsverfahren?
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Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Was können Kursanbieter für ihre Werbung verwenden?
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Wir freuen uns sehr, wenn Sie unsere Förderaktion bewerben möchten. Daher haben wir hierfür eine Grafik erstellt, die Sie für Ihre Werbung nutzen dürfen. Sie finden diese unter "Downloads zum Schwimmförderprogramm 2023/2024", "Downloads zum Schwimmförderprogramm 2024/2025" oder direkt hier:
Bildnachweis: Bayerisches Innenministerium
Aus Begleittexten sollte hervorgehen, dass es sich um eine Förderung der Bayerischen Staatsregierung handelt. Wir schlagen folgende Textbausteine vor, an denen Sie sich gerne orientieren und die Sie in Ihre Texte integrieren können:
Mach mit – Tauch auf! Gutschein für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“
Angesichts der herausragenden Bedeutung der Schwimmfähigkeit von Kindern für deren gesundes Aufwachsen hat der Ministerrat in seiner Sitzung am 13. Juni 2023 beschlossen, das Schwimmförderprogramm „Mach mit – Tauch auf!“ für Kurse zum Erwerb des „Seepferdchens“ fortzuführen und ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 für die Vorschulkinder zu verstetigen.
Noch vor den diesjährigen Sommerferien erhalten daher alle Vorschulkinder des kommenden Kindergartenjahres 2024/2025 einen Gutschein über 50 Euro für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“. Die Gutscheine, die in einem Flyer integriert sind, werden in den jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. schulvorbereitenden Einrichtungen an die zuwendungsberechtigten Vorschulkinder ausgegeben.
Vorschulkinder im kommenden Kindergartenjahr 2024/2025 sind die Kinder, die sich im Kindergartenjahr 2024/2025 im letzten Jahr vor der Einschulung befinden. Für das Schwimmförderprogramm im Kindergartenjahr 2024/2025 sind dies in der Regel die Kinder, deren Schulpflicht auf das Schuljahr 2025/2026 verschoben wurde oder die bis zum 30. September 2025 sechs Jahre alt werden.