Rundfunkwarnung

Bei Katastrophen, sonstigen Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle und großräumigen Gefährdungslagen kann die Bevölkerung in Bayern über den Rundfunk gewarnt werden. Dabei kommen sowohl Rundfunkdurchsagen als auch Untertitelungen im Fernsehen in Betracht.

Mit Hilfe der Rundfunkwarnung können neben der eigentlichen Warnung auch Verhaltensregeln weitergegeben werden. Die Bevölkerung in einem bestimmten Gebiet kann beispielsweise aufgefordert werden, Fenster und Türen geschlossen zu halten.

Es wird unterschieden zwischen amtlichen Gefahrendurchsagen, die von den Rundfunksendern sofort und im Wortlaut gesendet werden, und Gefahrenmitteilungen, bei denen es lediglich auf eine inhaltlich richtige Wiedergabe ankommt und die zum nächstmöglichen Zeitpunkt über eine aktuelle Gefährdungslage informieren.

Eine Rundfunkwarnung darf grundsätzlich nur von den Sicherheits- und Katastrophenschutzbehörden sowie der Polizei veranlasst werden. Um das Verfahren möglichst einfach und praxisnah zu gestalten, gibt es jedoch Ausnahmen bei bestimmten, häufig auftretenden Warnereignissen. Warnungen vor Unwetter oder Waldbrandgefahr werden beispielsweise direkt vom Deutschen Wetterdienst an die Rundfunksender gegeben.