Informationen zu Landtags- und Bezirkstagswahlen, Volksentscheide

München, 05.09.2013

Landtagswahl, Bezirkswahlen und Volksentscheide am 15. September - Innenminister Joachim Hermann ruft zur Wahlteilnahme auf: "Vom Stimmrecht Gebrauch machen - rechtzeitig Briefwahl beantragen!"

+++ Am Sonntag, dem 15. September 2013, werden die Abgeordneten des 17. Bayerischen Landtags sowie gleichzeitig die Mitglieder der sieben bayerischen Bezirkstage jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Außerdem entscheiden die Stimmberechtigten in fünf Volksentscheiden über Änderungen der Bayerischen Verfassung, die der Landtag beschlossen hat. Stimmberechtigt sind voraussichtlich fast 9,5 Millionen Bürgerinnen und Bürger. Innenminister Joachim Herrmann bittet alle Bürgerinnen und Bürger, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen: "Alle Stimmberechtigten, die am Wahlsonntag nicht in ihrem Wahllokal abstimmen können oder verreist sind, sollten frühzeitig Briefwahlunterlagen beantragen." Für die Briefwahl ist nunmehr auch kein besonderer Grund (Krankheit, Urlaub) mehr erforderlich. Die Wahlbeteiligung erreichte bei der letzten Landtagswahl knapp 58 Prozent und lag damit etwas höher als 2003 (circa 57 Prozent). Zwischen 1946 und 1998 wurden Wahlbeteiligungen zwischen knapp 66 Prozent (1990) und über 82 Prozent (1954) erreicht.
Die Wahllokale sind von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. +++

I. Landtagswahl

1. Aufgaben des Landtags

Der Bayerische Landtag ist die Volksvertretung und das gesetzgebende Organ des Freistaates Bayern. Er beschließt über die von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder dem Volk eingebrachten Gesetzesvorlagen. Der Landtag beschließt auch über den Staatshaushalt und damit vor allem darüber, wie die dem Freistaat Bayern zufließenden Steuern verwendet werden. Er wählt den Bayerischen Ministerpräsidenten, der mit seiner Zustimmung die Staatsminister und die Staatssekretäre beruft, und überwacht die gesamte staatliche Verwaltung. Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag zu wenden.

2. Einteilung des Wahlgebiets

Für die Landtagswahl ist Bayern in sieben Wahlkreise, die den Regierungsbezirken entsprechen, eingeteilt. Wie bei der letzten Landtagswahl 2008 werden 180 Abgeordnete gewählt.

Von den 180 Abgeordneten treffen auf

Wahlkreis Abgeordnete
Oberbayern 60 (2008: 58)
Niederbayern 18
Oberpfalz 16 (2008: 17)
Oberfranken 16 (2008: 17)
Mittelfranken 24
Unterfranken 20
Schwaben 26

In den Wahlkreisen sind annähernd gleich große Stimmkreise (insgesamt 90) gebildet, die sich möglichst mit dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt decken sollen, wegen deren unterschiedlicher Größe aber häufig nur aus Teilen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt bestehen oder aus Teilen verschiedener Landkreise oder Städte zusammengesetzt sind. Gegenüber 2008 musste auf Grund der Bevölkerungsentwicklung in den Wahlkreisen Oberpfalz und Oberfranken jeweils die Zahl der Stimmkreise von 17 auf 16 reduziert werden, so dass sich als Folge hiervon auch der Zuschnitt der Stimmkreise geändert hat. Oberbayern hat einen weiteren Stimmkreis erhalten. In jedem der 90 Stimmkreise Bayerns wird eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter direkt gewählt. Die übrigen 90 Mitglieder des Landtags werden aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt; gegenüber 2008 entfällt auf den Wahlkreis Oberbayern ein Listenmandat mehr (30), im Übrigen blieb die Verteilung auf die Wahlkreise unverändert.

Für die Stimmabgabe sind die Stimmkreise in Stimmbezirke eingeteilt (bei der letzten Landtagswahl insgesamt ca. 13.700). Hierbei handelt es sich um örtliche Bereiche für die Stimmabgabe, die aus einer Gemeinde oder aus Teilen einer Gemeinde gebildet werden. Jedem Stimmbezirk ist ein Wahllokal zugeordnet.

3. Wahlvorschläge

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen in den einzelnen Wahlkreisen (Wahlkreisvorschläge). Für die Landtagswahl wurden in den sieben Wahlkreisen 82 Wahlkreisvorschläge (2008: 78) von insgesamt 15 Parteien und Wählergruppen (2008: 14) mit insgesamt 1769 Bewerbern (2008: 1754) zugelassen.

Insgesamt zehn Parteien und Wählergruppen treten in allen sieben Wahlkreisen an, davon haben bereits neun an der Landtagswahl 2008 teilgenommen. Fünf weitere Parteien und Wählergruppen sind nur in einzelnen Wahlkreisen mit Wahlvorschlägen vertreten.

Die Reihenfolge auf den Stimmzetteln in den einzelnen Wahlkreisen richtet sich gemäß Landeswahlgesetz für die bereits 2008 angetretenen Parteien und Wählergruppen nach den bei dieser Wahl landesweit erzielten Stimmenanteilen; erst dann schließen sich die neu hinzugekommenen Parteien in alphabetischer Reihenfolge an.

4. Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten entweder in Bayern ihre Wohnung (Hauptwohnung) haben (d.h. spätestens am 15. Juni 2013 zugezogen sind) oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten und die nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, weil für sie z.B. zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt worden ist oder sie durch Richterspruch ihr Stimmrecht verloren haben.

Ausländische Unionsbürger sind bei Landtagswahlen nicht stimmberechtigt.

5. Wahlbenachrichtigung

Alle Stimmberechtigten, die am Stichtag 11. August 2013 bei einer Gemeinde in Bayern für eine Wohnung gemeldet waren, wurden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und haben von ihrer Gemeinde bis 25. August eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, stimmberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit dem Wahlamt seiner Gemeinde in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte man mit der Klärung des Stimmrechts bis zum Wahltag warten.

In der Wahlbenachrichtigung ist unter anderem das jeweils zutreffende Wahllokal angegeben. Wer in einem anderen Wahllokal seines Stimmkreises wählen will, z.B. weil dieses für ihn günstiger liegt oder einen behindertengerechten Zugang bietet, muss bei seiner Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Ob ein Wahllokal barrierefrei ist, steht in der Regel bereits auf der Wahlbenachrichtigung; auch die Gemeinden geben hierzu Auskunft. Einen Wahlschein erhält auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Stimmberechtigter, der ausnahmsweise nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Mit einem Wahlschein kann der Wähler aber auch durch Briefwahl wählen (siehe Nr. 7).

Bei Stimmabgabe im eigenen Wahllokal reicht in der Regel die Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Dennoch sollte immer ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild (z.B. Personalausweis, Reisepass) mitgenommen werden. Dieser ist auch dann notwendig, wenn man seine Wahlbenachrichtigung vergessen oder verlegt hat. Wer mit Wahlschein in einem anderen Wahllokal seines Stimmkreises wählen will, muss ebenfalls einen gültigen Ausweis vorzeigen.

6. Stimmabgabe, Stimmzettel

Jede Wählerin und jeder Wähler hat bei der Landtagswahl zwei Stimmen:

- Auf dem kleinen weißen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern (Erststimme) darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden.
- Auf dem großen weißen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern (Zweitstimme) kann eine bestimmte Bewerberin oder ein bestimmter Bewerber angekreuzt werden und damit auf die Reihenfolge der Wahlkreisbewerber bei der Sitzverteilung im Landtag unmittelbar Einfluss genommen werden.

Werden auf dem großen Stimmzettel statt einer Bewerberin oder eines Bewerbers eine Partei oder Wählergruppe oder innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere Personen angekreuzt, ist zwar die Stimmabgabe gültig, die Stimme kommt aber nur dieser Partei oder Wählergruppe und nicht einer einzelnen Bewerberin oder einem einzelnen Bewerber zugute. Auf diese Weise würde auf die nach dem bayerischen Wahlrecht bestehende besondere Möglichkeit, auf die Reihenfolge der Wahlkreisbewerber bei der Sitzverteilung Einfluss zu nehmen, verzichtet werden. Ein Häufeln von Stimmen wie bei der Gemeinderats- oder Kreistagswahl gibt es bei der Landtagswahl nicht.

Werden auf dem kleinen oder dem großen Stimmzettel mehrere Bewerberinnen oder Bewerber verschiedener Parteien angekreuzt, ist die Stimmabgabe auf dem betreffenden Stimmzettel ungültig. Außer der Kennzeichnung der Person, der die Wählerin oder der Wähler ihre Stimme geben will, dürfen keine Zusätze angebracht werden, da sonst die Stimmabgabe ebenfalls ungültig ist.

Wähler, die nicht lesen oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht selbständig wählen können, dürfen sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein.

7. Briefwahl

Für die Briefwahl muss der Stimmberechtigte einen Wahlschein mit den zugehörigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Umschläge, Merkblatt) schriftlich (auch per Telefax, E-Mail oder Internet) bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde (Wahlamt) beantragen. Für die Antragstellung sollte das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte oder ggf. das von der Gemeinde im Internet bereitgestellte Formular verwendet werden, auf denen alle für eine schnelle Bearbeitung benötigten Daten (insbesondere vollständiger Name, Wohnanschrift, Geburtsdatum) enthalten sind. Ein Grund für die Briefwahl muss nicht mehr angegeben werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vor-lage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Stimmberechtigter, der weder einen Wahlschein selbst beantragen noch eine Vollmacht erteilen kann, kann eine Person seines Vertrauens mit der Antragstellung beauftragen.

Der Antrag kann vom Stimmberechtigten auch mündlich durch Vorsprache, nicht aber telefonisch bei der Gemeinde gestellt werden; dann können die Unterlagen gleich mitgenommen werden. Möglich ist hierbei aber auch die Ausübung der Briefwahl durch die stimmberechtigte Person an Ort und Stelle; der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern er wird dort gleich abgegeben und von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.

Anträge können in der Regel nur bis Freitag, 13. September 2013, 15.00 Uhr, gestellt werden; in bestimmten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei plötzlicher Erkrankung, die nachzuweisen ist) auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

Bei der Antragstellung ist die Adresse anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen; dies kann auch die Urlaubsadresse sein. Dabei sind jedoch ggf. die im Ausland längeren Postlaufzeiten sowohl bei der Versendung der Unterlagen durch die Gemeinde als auch bei der Rücksendung des Wahlbriefs zu beachten.

Die Briefwahlunterlagen werden von der Gemeinde grundsätzlich per Post (gegebenenfalls auch per Luftpost) versandt, wenn sie bei der Beantragung nicht ohnehin gleich persönlich abgeholt werden (was zum Beispiel bei Beantragung erst in den letzten Tagen vor der Wahl dringend zu empfehlen ist). Sie können auch durch eine vom Stimmberechtigten schriftlich ausdrücklich für die Entgegennahme der Unterlagen bevollmächtigte andere Person abgeholt werden. Die Antragsformulare für den Wahlschein enthalten bereits eine entsprechende Formulierung für eine Vollmacht. Die bevollmächtigte Person darf aber nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertreten und muss dies der Gemeinde bei der Abholung auch schriftlich versichern.

Wie die Stimmberechtigten richtig per Briefwahl wählen, ist auf dem zu den Briefwahlunterlagen gehörigen Merkblatt ausführlich beschrieben.

Wichtig ist bei der Briefwahl, dass der Briefwähler selbst für den rechtzeitigen Zugang des Wahlbriefs an die zuständige Stelle verantwortlich ist; auch das Transportrisiko liegt beim Wähler. Der Wahlbrief muss auf jeden Fall spätestens am Wahlsonntag um 18.00 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen. Im Inland wird der Wahlbrief von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Bei Inanspruchnahme eines anderen Postdienstleisters, bei Aufgabe im Ausland oder bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform (zum Beispiel Einschreiben) muss das jeweils notwendige Entgelt entrichtet werden.

Wahlbriefe aus der Leerung der Briefkästen am Freitag vor der Wahl werden im Regelnetz der Deutschen Post oft nicht mehr rechtzeitig (das heißt mit der letzten Auslieferung am Samstag) zugestellt, bei Leerung der Briefkästen erst am Samstag oder Wahlsonntag ist die rechtzeitige Auslieferung an die Gemeinde ausgeschlossen. Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Donnerstag vor der Wahl (12. September) abschicken.

Bestehen Zweifel über den rechtzeitigen Zugang per Post, sollte der Wahlbrief spätestens am Wahlsonntag vor 18 Uhr persönlich oder durch eine Vertrauensperson in den Hausbriefkasten bzw. Fristenbriefkasten der Gemeinde eingeworfen werden oder dort ggf. einem Bediensteten des Wahlamts übergeben werden. Im Wahllokal darf der Wahlbrief nicht abgegeben werden, weil für die Zulassung und Auszählung der Wahlbriefe besondere Briefwahlvorstände zuständig sind, die auch in anderen Räumen untergebracht sind.

8. Sitzverteilung im neuen Landtag

Maßgeblich für die Frage, wie viele Sitze eine Partei oder Wählergruppe im Landtag erhält, ist die Gesamtzahl der Erst- und Zweitstimmen, die die Parteien oder Wählergruppen in jedem der sieben Wahlkreise erhalten haben. Es kommt also bei der bayerischen Landtagswahl für die Sitzverteilung auf beide Stimmen an und nicht wie bei der Bundestagswahl nur auf die Zweitstimmen.

Nach dem Berechnungsverfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren) wird ermittelt, wie viele Landtagssitze in jedem der sieben Wahlkreise auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge treffen. Wahlvorschläge, die in ganz Bayern nicht mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, bleiben bei dieser Verteilung unberücksichtigt. Auch in Stimmkreisen direkt gewählte Kandidaten kommen nicht in den Landtag, wenn ihre Partei oder Wählergruppe in ganz Bayern nicht mindestens 5Prozent aller gültigen Stimmen erhält.

Die auf einen Wahlkreisvorschlag entfallenden Sitze werden zunächst mit den gewählten Stimmkreisbewerberinnen und -bewerbern besetzt. Im Stimmkreis ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind mehr Stimmkreisbewerberinnen oder -bewerber eines Wahlkreisvorschlags erfolgreich gewesen, als auf den Wahlkreisvorschlag in diesem Wahlkreis Sitze entfallen, so kommen auch diese Stimmkreisbewerberinnen oder -bewerber in den Landtag. Die Zahl der Abgeordneten erhöht sich dann um die Zahl dieser 'Überhangmandate' und etwaiger zur Wahrung des Verhältnisproporzes erforderlicher 'Ausgleichsmandate' für die übrigen Parteien und Wählergruppen. Bei der letzten Landtagswahl 2008 fielen vier Überhang- und drei Ausgleichsmandate an, so dass dem Landtag in der aktuellen Wahlperiode insgesamt 187 Abgeordnete angehören.

Stehen dem Wahlkreisvorschlag über die Zahl der gewählten Stimmkreisbewerberinnen und -bewerber hinaus noch weitere Sitze zu, werden diese Sitze den sich bewerbenden Personen aus dem Wahlkreisvorschlag in der Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen zugeteilt. Dabei werden bei Bewerberinnen und Bewerbern, die auch in einem Stimmkreis kandidiert haben, aber nicht direkt gewählt wurden, die Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt.

9. Ergebnisermittlung

Die Ermittlung der Ergebnisse ist wegen des besonderen bayerischen Wahlsystems mit der Möglichkeit der Wahl bestimmter Einzelpersonen auf dem großen Stimmzettel vergleichsweise aufwändig. Die Hauptlast liegt dabei bei den ehrenamtlichen Wahlvorständen in den Wahllokalen und Auszählungsräumen für die Briefwahl. Bei den letzten Wahlen waren dort bayernweit etwa 150.000 Wahlhelfer im Einsatz.

Zunächst werden für die vorläufigen Ergebnisse nur die Verteilung der Erst- und der Zweitstimmen nach Parteien und Wählergruppen ermittelt und von den Wahlvorständen über die Gemeinden und Stimmkreisleiter auf schnellstem Weg an den Landeswahlleiter durchgegeben. Voraussichtlich noch in der Wahlnacht steht somit vorläufig fest, welche Wahlvorschläge die Fünf-Prozent-Hürde überschritten haben, welche sich bewerbenden Personen in den Stimmkreisen direkt gewählt wurden und wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvor-schläge entfallen. Die Verteilung der Sitze innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge auf Grund der veränderten Reihenfolge der Kandidaten auf den Wahlkreislisten und damit die zusätzlich über die Listen in den Landtag einziehenden Abgeordneten stehen vorläufig voraussichtlich erst etwa am Mittwoch nach der Wahl fest.

Das endgültige Wahlergebnis wird der Landeswahlausschuss am 1. Oktober feststellen. Spätestens am 7. Oktober konstituiert sich der neugewählte Landtag.


II. Bezirkswahlen

1. Aufgaben der Bezirke

Die Bezirke sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet der Bezirke nicht hinausreicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.

Die Bezirke sollen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verhältnissen des Bezirks erforderlich sind.

Die Bezirke sind vor allem verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
- erforderliche Maßnahmen auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Gesundheitswesens, des Sonderschulwesens, der Denkmal-pflege und der Heimatpflege zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maß-nahmen zu erbringen;
- die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen
• für Psychiatrie und Neurologie, für Suchtkranke sowie für wesentlich Sehbehinderte, Hörbehinderte und Sprachbehinderte zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben;
• für die Eingliederung Behinderter bereitzustellen, zu unterhalten und zu fördern, soweit sie als zentrale Einrichtungen für das gesamte oder überwiegende Bezirksgebiet geboten sind und freie Träger hierfür nicht tätig werden.

2. Bezirkstag

Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbürger. Er besteht aus den als Bezirksräte bezeichneten Bezirkstagsmitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind.

In den Bezirkstag sind so viele Bezirksräte zu wählen, wie Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen, also in

Bezirkstag Bezirksräte
Oberbayern 60 (2008: 58)
Niederbayern 18
Oberpfalz 16 (2008: 17)
Oberfranken 16 (2008: 17)
Mittelfranken 24
Unterfranken 20
Schwaben 26

3. Wahlvorschläge

Insgesamt wurden für die Bezirkswahlen in den einzelnen Wahlkreisen 79 Wahlvorschläge von 13 Parteien oder Wählergruppen zugelassen; insgesamt neun Parteien und Wählergruppen treten in allen sieben Wahlkreisen an (vgl. im Einzelnen die Bekanntmachungen der Wahlkreisleiter im Bayer. Staatsanzeiger vom 9. August 2013).

4. Stimmberechtigung und Wahlverfahren

Die Voraussetzungen für das Stimmrecht entsprechen grundsätzlich denen bei der Landtagswahl. Wer am Wahltag allerdings seit mindestens drei Monaten in Bayern seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber noch keine drei Monate im Bezirk, weil er nach dem 15. Juni 2013 innerhalb Bayerns in einen anderen Bezirk umgezogen ist, ist nur für die Landtagswahl, nicht aber für die Bezirkswahl stimmberechtigt. Die Wahlbenachrichtigung enthält einen entsprechenden Gültigkeitsvermerk.

Wie bei der Landtagswahl sind auch bei der Bezirkswahl ausländische Unionsbürger nicht stimmberechtigt.

Das Wahlverfahren zu den Bezirkstagen entspricht im Wesentlichen dem Verfahren bei der Landtagswahl. Ebenso können aus dem jeweiligen Bezirkswahlergebnis heraus Überhang- und Ausgleichsmandate anfallen, so dass sich in den jeweiligen Bezirken die Zahl der Bezirksräte entsprechend erhöhen kann. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel gilt bei den Bezirkswahlen nicht.

Gewählt wird mit einem kleinen und einem großen blauen Stimmzettel, auf dem jeweils eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden kann.

5. Ergebnisermittlung

Die Feststellung der vorläufigen und endgültigen Ergebnisse obliegt nicht dem Landeswahlleiter und dem Landeswahlausschuss, sondern den jeweiligen Wahlkreisleitern und Wahlkreisausschüssen. Im Übrigen verläuft die Ergebnisermittlung wie bei der Landtagswahl. Allerdings werden die vorläufigen Bezirkswahlergebnisse von den Gemeinden und Stimmkreisleitern erst nach den vorläufigen Ergebnissen für die Landtagswahl und die Volksentscheide an die Wahlkreisleiter durchgegeben, so dass das vorläufige Ergebnis für die Stimmkreisbewerber und nach Parteien und Wählergruppen voraussichtlich nicht vor Montagnachmittag, das vorläufige Ergebnis nach den Listenbewerbern voraussichtlich erst ab Donnerstag nach der Wahl feststehen wird.

III. Volksentscheide

Zusätzlich entscheiden die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger in fünf Volksentscheiden über verschiedene Änderungen der Bayerischen Verfassung, die der Bayerische Landtag am 20. Juni 2013 beschlossen hat. Nach der Bayerischen Verfassung bedürfen Landtagsbeschlüsse über Verfassungsänderungen einer Zweidrittelmehrheit und müssen außerdem dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden. Zuletzt wurde die Bayerische Verfassung vor 10 Jahren geändert. Auch die beiden damaligen Volksentscheide fanden zusammen mit der Landtagswahl und den Bezirkswahlen statt.

1. Gegenstände der Volksentscheide

Folgende Verfassungsänderungen stehen jeweils einzeln zur Entscheidung:
Volksentscheid 1:
Die 'Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen' soll als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen werden. Dabei soll klargestellt werden, dass dies für ganz Bayern gilt, und zwar für ländliche und städtische Gebiete gleichermaßen.

Volksentscheid 2:
Die 'Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl' soll ebenfalls als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen werden. Dieses Ziel soll sich sowohl an den Staat als auch an die Gemeinden richten.

Volksentscheid 3:
Mit der Verfassungsänderung zu den 'Angelegenheiten der Europäischen Union' soll insbesondere die Rolle des Bayerischen Landtags gestärkt werden (beispielsweise ausdrückliche Verankerung von Informationspflichten der Staatsregierung; Möglichkeit der Bindung der Staatsregierung durch Gesetz, wenn durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union Landeskompetenzen betroffen sind).

Volksentscheid 4:
Die sogenannte 'Schuldenbremse“' soll in der Bayerischen Verfassung verankert werden. Damit soll, wie schon nach dem Grundgesetz, ab dem Haushaltsjahr 2020 verboten werden, neue Schulden aufzunehmen (keine Nettokreditaufnahme). Von dem Verbot soll nur abgewichen werden können, um einer negativen konjunkturellen Entwicklung entgegen zu wirken. Eine Kreditaufnahme soll ansonsten nur bei Naturkatastrophen und anderen außergewöhnlichen Notsituationen zulässig sein. In diesen Fällen ist eine entsprechende Tilgungsregelung und Rückführung binnen eines angemessenen Zeitraumes vorzusehen.

Volksentscheid 5:
Der nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehende Anspruch auf eine 'angemessene Finanzausstattung der Gemeinden' soll ausdrücklich in der Verfassung wiedergegeben werden.

Über die Gegenstände der Volksentscheide wurden die Stimmberechtigten durch die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 2. Juli 2013 informiert, die im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde. Außerdem haben die Gemeinden in den Wahlbenachrichtigungen, die allen Stimmberechtigten übermittelt wurden, auf die Möglichkeit hingewiesen, die Bekanntmachung in gedruckter Fassung kostenfrei, etwa zusammen mit den Briefwahlunterlagen oder (für Wähler, die nicht von der Briefwahl Gebrauch machen) auch gesondert anzufordern oder sie bei der Gemeinde einzusehen. Außerdem wurde in der Wahlbenachrichtigung auf die Möglichkeit hingewiesen, die Bekanntmachung im Internet unter der Adresse www.bayern.de/volksentscheide abzurufen. Schließlich ist die Bekanntmachung vor bzw. in jedem Wahllokal zusätzlich ausgehängt und liegt dort zur Einsichtnahme auf.

Die Gesetzestexte sind mit einer kurzen Erläuterung auf dem Stimmzettel abgedruckt. Um die Abstimmung für die Bürger möglichst einfach zu gestalten, befinden sich die fünf Volksentscheide auf einem Stimmzettel. Dieser hat das Format DIN A3 und ist gelb.

2. Stimmberechtigung und Stimmabgabe

Wer für die Landtagswahl stimmberechtigt ist, ist in jedem Fall zugleich für die Volksentscheide stimmberechtigt.

Auf dem Stimmzettel können die Stimmberechtigten jedem einzelnen Gesetz durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kreises zustimmen (Ja-Stimme) oder es ablehnen (Nein-Stimme). Insgesamt können fünf Stimmen vergeben werden; für jeden Volksentscheid kann aber nur eine Stimme abgegeben werden. Wird keine Stimme oder mehr als eine Stimme je Volksentscheid abgegeben, ist die Stimme ungültig.

Im Übrigen entspricht das Wahlverfahren dem der Landtags- und der Bezirkswahl, d.h. es kann insbesondere unter den gleichen Voraussetzungen Briefwahl beantragt und ausgeübt werden. Die Briefwahlunterlagen brauchen nur einmal für die Landtagswahl, die Bezirkswahl und die Volksentscheide angefordert zu werden; sie werden in einem gemeinsamen roten Wahlbriefumschlag an die Gemeinde zurückgeschickt. Für eine gültige Brief-wahl sind die Erläuterungen auf dem Merkblatt zur Briefwahl unbedingt genau zu beachten.

Eine Besonderheit gegenüber der Landtags- und Bezirkswahl ist, dass blinde und sehbehinderte Wähler wie beim letzten Volksentscheid und wie bei Bundestags- und Europawahlen die Möglichkeit haben, bei der Stimmabgabe eine Stimmzettelschablone zu verwenden, die im Auftrag des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbunds auf Grundlage des amtlichen Stimmzettels eigenverantwortlich hergestellt und verteilt wurde. Um das seitenrichtige Einlegen des Stimmzettels in die Schablone zu erleichtern, wurde in alle Stimmzettel für die Volksentscheide am rechten oberen Rand jeweils ein kleines rundes Loch eingestanzt. Nähere Informationen zu den Schablonen erteilt der Bayerische Blin-den- und Sehbehindertenbund e. V. in München, Telefon: 089/55988-120. Bei der Landtags- und Bezirkswahl hat der Blindenbund aufgrund der großen Stimmzettelformate von der Herstellung von Schablonen wie bisher absehen müssen.

3. Ergebnis der Volksentscheide

Da die Wahlvorstände, die Gemeinden und die Stimmkreisleiter strikt angehalten sind, zunächst das Ergebnis der Landtagswahl vollständig auszuzählen, zu ermitteln und weiter zu melden, ist erst am Mittwoch nach der Wahl (18. September) mit dem vorläufigen Endergebnis für die Volksentscheide auf Landesebene zu rechnen.

Die Gesetze zur Änderung der Verfassung sind angenommen, wenn sie jeweils mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten. Es reicht jeweils die einfache Mehrheit der Stimmen. Eine Mindestbeteiligung ist nicht vorgeschrieben.

Bei Annahme durch das Volk sind die Gesetze ohne neuerliche Behandlung im Landtag im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Als Datum des Inkrafttretens ist für die Verfassungsänderung zur Schuldenbremse der 1. Januar 2020 und für die übrigen Verfassungsänderungen der 1. Januar 2014 vorgesehen.

IV. Ergänzende Informationen

Ausführliche Informationen zur Landtagswahl und zu den Bezirkswahlen, auch zur Stimmkreiseinteilung, zu Ergebnissen der bisherigen Wahlen und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen des Wahlrechts sind im ausführlichen Internet-Angebot des Landeswahlleiters unter der Adresse www.wahlen.bayern.de abrufbar. Dort sind auch alle Wahlvorschläge und Bewerber für die Landtagswahl mit weiteren statistischen Daten eingestellt.

Auch die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und der Bayerische Landtag informieren im Internet unter der Adresse
www.blz.bayern.de/ bzw. www.bayern.landtag.de über die Landtagswahlen.

Besonders hingewiesen wird auf die Broschüre der Behindertenbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung 'Einfach wählen gehen', die in leichter Sprache das Wahlrecht für die Landtagswahl erklärt. Die Broschüre kann ebenfalls im Internet-Angebot des Landeswahlleiters zur Landtagswahl 2013 (Externe Links) und auf der Internetseite des Landtags heruntergeladen werden.

Für die Volksentscheide sind umfangreiche Informationen und Links unter der auf der Seite des Landeswahlleiters eigens eingerichteten Internet-Adresse www.bayern.de/volksentscheide.de (mit Muster des Stimmzettels, Bekanntmachung der Staatsregierung, Kurzerläuterungen und Gegenüberstellung von bisherigem und neuem Verfassungstext für jeden der fünf Volksentscheide) sowie auf den Internet-Seiten des Staatsministeriums des Innern (unter Bürger und Staat/Wahlen und Abstimmungen) und des Landtags eingestellt.